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Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, Note: 17 Punkte, Westfalische Wilhelms-Universitat Munster, Veranstaltung: Familien- und Erbrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Relevanz der Auslegung spielt bei Verfugungen von Todes wegen eine erhebliche Rolle. Dieses hangt zum einen damit zusammen, dass die erbrechtlichen Regeln und Begrifflichkeiten Laien regelmassig nicht oder nur wenig bekannt sind und trotzdem letztwillige Verfugungen oft ohne juristische Beratung abgefasst werden.1 Ferner liegt zwischen Testamentserrichtung und Erbfall nicht selten eine erhebliche Zeitspanne, in denen sich die tatsachlichen Verhaltnisse massgeblich andern koennen.2 So kommt es nach dem Erbfall immerwahrend zu Streitigkeiten uber die Verteilung der Erbmasse beziehungsweise zur Frage wer uberhaupt Erbe geworden ist, ein Vermachtnis erhalten hat, unter Umstanden aber nur in Anrechnung seines ohnehin bestehenden Erbteils. In diesen Fallen bedarf es - mangels Moeglichkeit den Erblasser nunmehr nach seinen Vorstellungen zu befragen - der Hilfe von Juristen. Hier beginnt unlangst der Raum der Auslegung von Verfugungen von Todes wegen, die sich nicht unerheblich von der allgemeinen Auslegung des Zivilrecht unterscheidet. Der erbrechtliche Auslegungsvertrag ist dabei ein weiteres zur Verfugung stehendes Mittel, Rechtsklarheit zu schaffen. Die in Betracht kommenden Erben und Bedachten koennen sich darin verbindlich auf eine fur sie geltende Auslegungsvariante festzulegen und auf diesem Wege die Unsicherheit uber die bestehende Rechtslage beseitigen.
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Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, Note: 17 Punkte, Westfalische Wilhelms-Universitat Munster, Veranstaltung: Familien- und Erbrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Relevanz der Auslegung spielt bei Verfugungen von Todes wegen eine erhebliche Rolle. Dieses hangt zum einen damit zusammen, dass die erbrechtlichen Regeln und Begrifflichkeiten Laien regelmassig nicht oder nur wenig bekannt sind und trotzdem letztwillige Verfugungen oft ohne juristische Beratung abgefasst werden.1 Ferner liegt zwischen Testamentserrichtung und Erbfall nicht selten eine erhebliche Zeitspanne, in denen sich die tatsachlichen Verhaltnisse massgeblich andern koennen.2 So kommt es nach dem Erbfall immerwahrend zu Streitigkeiten uber die Verteilung der Erbmasse beziehungsweise zur Frage wer uberhaupt Erbe geworden ist, ein Vermachtnis erhalten hat, unter Umstanden aber nur in Anrechnung seines ohnehin bestehenden Erbteils. In diesen Fallen bedarf es - mangels Moeglichkeit den Erblasser nunmehr nach seinen Vorstellungen zu befragen - der Hilfe von Juristen. Hier beginnt unlangst der Raum der Auslegung von Verfugungen von Todes wegen, die sich nicht unerheblich von der allgemeinen Auslegung des Zivilrecht unterscheidet. Der erbrechtliche Auslegungsvertrag ist dabei ein weiteres zur Verfugung stehendes Mittel, Rechtsklarheit zu schaffen. Die in Betracht kommenden Erben und Bedachten koennen sich darin verbindlich auf eine fur sie geltende Auslegungsvariante festzulegen und auf diesem Wege die Unsicherheit uber die bestehende Rechtslage beseitigen.