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Document from the year 2010 in the subject Law - Civil / Private / Family Law / Law of Succession, language: Czech, comment: Karel Schelle ist Dozent an der Juristischen Fakultat der Masaryk Universitat in Brno (Tschechische Republik), wo er seit dem Jahr 1977 tatig ist. Er befasst sich vor allem mit der tschechischen Rechtsgeschichte der Neuzeit, mit besonderer Schwerpunktsetzung auf die Geschichte der oeffentlichen Verwaltung und der Gerichtsbarkeit. Er veroeffentlichte mehrere Dutzend Monografien und Lehrbucher, eine grosse Menge an Studien und Aufsatzen in Fachzeitschriften und Sammelbanden nicht nur in der Tschechischen Republik, sondern auch im Ausland. Mehr Informationen unter: www.schelle.cz, abstract: Das Erbrecht befasst sich mit dem UEbergang des Vermoegens eines verstorbenen Menschen (naturlicher Person) nach deren Tod auf andere naturliche oder juristische Personen. Dadurch wird das Recht, Vermoegen zu erben, realisiert. Die Erbschaft fallt auf Grund Testaments, Gesetzes oder aus diesen beiden Grunden an. Im ersten Falle entscheidet daruber der Wille des Verstorbenen, im zweiten Falle entscheidet das Gesetz, welches den Kreis von Personen und den Umfang ihrer Rechte zum Vermoegen des Erblassers abgrenzt.
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Document from the year 2010 in the subject Law - Civil / Private / Family Law / Law of Succession, language: Czech, comment: Karel Schelle ist Dozent an der Juristischen Fakultat der Masaryk Universitat in Brno (Tschechische Republik), wo er seit dem Jahr 1977 tatig ist. Er befasst sich vor allem mit der tschechischen Rechtsgeschichte der Neuzeit, mit besonderer Schwerpunktsetzung auf die Geschichte der oeffentlichen Verwaltung und der Gerichtsbarkeit. Er veroeffentlichte mehrere Dutzend Monografien und Lehrbucher, eine grosse Menge an Studien und Aufsatzen in Fachzeitschriften und Sammelbanden nicht nur in der Tschechischen Republik, sondern auch im Ausland. Mehr Informationen unter: www.schelle.cz, abstract: Das Erbrecht befasst sich mit dem UEbergang des Vermoegens eines verstorbenen Menschen (naturlicher Person) nach deren Tod auf andere naturliche oder juristische Personen. Dadurch wird das Recht, Vermoegen zu erben, realisiert. Die Erbschaft fallt auf Grund Testaments, Gesetzes oder aus diesen beiden Grunden an. Im ersten Falle entscheidet daruber der Wille des Verstorbenen, im zweiten Falle entscheidet das Gesetz, welches den Kreis von Personen und den Umfang ihrer Rechte zum Vermoegen des Erblassers abgrenzt.