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Document from the year 2010 in the subject Law - Civil / Private / Family Law / Law of Succession, language: Czech, comment: Karel Schelle ist Dozent an der Juristischen Fakultat der Masaryk Universitat in Brno (Tschechische Republik), wo er seit dem Jahr 1977 tatig ist. Er befasst sich vor allem mit der tschechischen Rechtsgeschichte der Neuzeit, mit besonderer Schwerpunktsetzung auf die Geschichte der oeffentlichen Verwaltung und der Gerichtsbarkeit. Er veroeffentlichte mehrere Dutzend Monografien und Lehrbucher, eine grosse Menge an Studien und Aufsatzen in Fachzeitschriften und Sammelbanden nicht nur in der Tschechischen Republik, sondern auch im Ausland. Mehr Informationen unter: www.schelle.cz, abstract: Das Erbrecht regelt die Rechtsbeziehungen, welche nach dem Tode der naturlichen Person beim UEbergang ihres Vermoegens auf den Rechtsnachfolger entstehen. Mit dem Tod erloeschen zwar diejenigen Rechte und Pflichte, welche mit der Person des Verstorbenen untrennbar verbunden waren, jedoch die meisten Rechte und Pflichten erloeschen nach dem Tode nicht und gehen nur nach den vorher festgelegten Regeln auf bestimmte Subjekte uber. Deswegen ist das Erbrecht mit dem Eigentumsrecht verbunden, es knupft an dieses an und stellt eine Voraussetzung fur seine Erhaltung und weitere Entwicklung dar. Wurde kein Erbrecht vorliegen, dann ware das Eigentumsrecht erheblich entkraftet und wurde seine Motivationsfunktion verlieren. Das Erbrecht wird auch im Art. 11 Abs. 1 der Charta der Grundrechte und -freiheiten garantiert, welche einen Bestandteil der tschechischen Verfassungsordnung bildet. Das Recht, fur den Fall des Todes den UEbergang des Vermoegens aufgrund des Testamens zu regeln, stellt eine Form der Realisierung des Eigentumsrechts des Erbsetzers und eine der Verfugungsberechtigungen des Eigentumers dar.
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Document from the year 2010 in the subject Law - Civil / Private / Family Law / Law of Succession, language: Czech, comment: Karel Schelle ist Dozent an der Juristischen Fakultat der Masaryk Universitat in Brno (Tschechische Republik), wo er seit dem Jahr 1977 tatig ist. Er befasst sich vor allem mit der tschechischen Rechtsgeschichte der Neuzeit, mit besonderer Schwerpunktsetzung auf die Geschichte der oeffentlichen Verwaltung und der Gerichtsbarkeit. Er veroeffentlichte mehrere Dutzend Monografien und Lehrbucher, eine grosse Menge an Studien und Aufsatzen in Fachzeitschriften und Sammelbanden nicht nur in der Tschechischen Republik, sondern auch im Ausland. Mehr Informationen unter: www.schelle.cz, abstract: Das Erbrecht regelt die Rechtsbeziehungen, welche nach dem Tode der naturlichen Person beim UEbergang ihres Vermoegens auf den Rechtsnachfolger entstehen. Mit dem Tod erloeschen zwar diejenigen Rechte und Pflichte, welche mit der Person des Verstorbenen untrennbar verbunden waren, jedoch die meisten Rechte und Pflichten erloeschen nach dem Tode nicht und gehen nur nach den vorher festgelegten Regeln auf bestimmte Subjekte uber. Deswegen ist das Erbrecht mit dem Eigentumsrecht verbunden, es knupft an dieses an und stellt eine Voraussetzung fur seine Erhaltung und weitere Entwicklung dar. Wurde kein Erbrecht vorliegen, dann ware das Eigentumsrecht erheblich entkraftet und wurde seine Motivationsfunktion verlieren. Das Erbrecht wird auch im Art. 11 Abs. 1 der Charta der Grundrechte und -freiheiten garantiert, welche einen Bestandteil der tschechischen Verfassungsordnung bildet. Das Recht, fur den Fall des Todes den UEbergang des Vermoegens aufgrund des Testamens zu regeln, stellt eine Form der Realisierung des Eigentumsrechts des Erbsetzers und eine der Verfugungsberechtigungen des Eigentumers dar.