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Studienarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Das GmbHG schreibt zwingend fur jede GmbH einen GF vor. Der GF ist neben der Gesellschafterversammlung das zweite notwendige Organ einer GmbH. Nachdem der GmbH-GF kein Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts ist, kommen auf ihn auch die Haftungsprivilegien des Arbeitsrechts nicht zur Anwendung. In der eingetragenen, werbenden GmbH drohen dem GF umfangreiche Haftungsrisiken, sowohl im Verhaltnis zur GmbH (Innenhaftung), als auch gegenuber Glaubigern der GmbH (Aussenhaftung). Unter dem Schlagwort der Innenhaftung werden die Anspruche der GmbH zusammengefasst, wobei diese Anspruche vor allem in 43 GmbHG grunden. 43 GmbHG ist die Generalklausel, unter der die Innenhaftung des GF umfassend geregelt ist. Diese Haftung setzt eine Pflichtverletzung des GF, einen kausal damit zusammenhangenden Vermogensschaden der Gesellschaft, sowie ein schuldhaftes Handeln des GmbH-GF voraus. Der GmbH-GF ist gehalten, bei seinem Handeln die Sorgfalt eines ordentlichen Geschaftsmannes walten zu lassen. Das GmbHG legt jedoch an keiner Stelle fest, was im einzelnen zu dieser Sorgfalt eines ordentlichen Geschaftsmannes zahlt. Kommt es zu einem Rechtsstreit, ist dies im Zweifelsfall vom Tatrichter, der uber die Haftung des GF zu befinden hat, zu beurteilen. Diese unbestimmte Gesetzesvorschrift birgt damit fur den GF ein hohes Risiko. Er hat sein Handeln permanent kritisch daraufhin zu prufen, ob es den strengen Anforderungen des 43 GmbHG standhalt. Gerat die GmbH in eine Krise, so hat der GF zur Vermeidung eigener Haftung, sobald Zahlungsunfahigkeit oder Uberschuldung eintritt, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen und Schmalerungen der Insolvenz-masse tunlichst zu vermeiden. Nur dadurch kann er verhindern, in eine personliche Verantwortung zu geraten.
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Studienarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Das GmbHG schreibt zwingend fur jede GmbH einen GF vor. Der GF ist neben der Gesellschafterversammlung das zweite notwendige Organ einer GmbH. Nachdem der GmbH-GF kein Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts ist, kommen auf ihn auch die Haftungsprivilegien des Arbeitsrechts nicht zur Anwendung. In der eingetragenen, werbenden GmbH drohen dem GF umfangreiche Haftungsrisiken, sowohl im Verhaltnis zur GmbH (Innenhaftung), als auch gegenuber Glaubigern der GmbH (Aussenhaftung). Unter dem Schlagwort der Innenhaftung werden die Anspruche der GmbH zusammengefasst, wobei diese Anspruche vor allem in 43 GmbHG grunden. 43 GmbHG ist die Generalklausel, unter der die Innenhaftung des GF umfassend geregelt ist. Diese Haftung setzt eine Pflichtverletzung des GF, einen kausal damit zusammenhangenden Vermogensschaden der Gesellschaft, sowie ein schuldhaftes Handeln des GmbH-GF voraus. Der GmbH-GF ist gehalten, bei seinem Handeln die Sorgfalt eines ordentlichen Geschaftsmannes walten zu lassen. Das GmbHG legt jedoch an keiner Stelle fest, was im einzelnen zu dieser Sorgfalt eines ordentlichen Geschaftsmannes zahlt. Kommt es zu einem Rechtsstreit, ist dies im Zweifelsfall vom Tatrichter, der uber die Haftung des GF zu befinden hat, zu beurteilen. Diese unbestimmte Gesetzesvorschrift birgt damit fur den GF ein hohes Risiko. Er hat sein Handeln permanent kritisch daraufhin zu prufen, ob es den strengen Anforderungen des 43 GmbHG standhalt. Gerat die GmbH in eine Krise, so hat der GF zur Vermeidung eigener Haftung, sobald Zahlungsunfahigkeit oder Uberschuldung eintritt, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen und Schmalerungen der Insolvenz-masse tunlichst zu vermeiden. Nur dadurch kann er verhindern, in eine personliche Verantwortung zu geraten.