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This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
Fachbuch aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - OEffentliches Recht / VerwaltungsR, Sprache: Deutsch, Abstract: In Deutschland ist die Praventive Gewinnabschoepfung (PraGe) auf dem Vormarsch. Das beweisen nicht nur die inzwischen vorliegenden/anhangigen Entscheidungen von Verwaltungsgerichten der 1. und 2. Instanz sowie etliche - auch kritische - Veroeffentlichungen, sondern auch zig durchgefuhrte bzw. anhangige PraGe-Verfahren bei den Polizei- und Verwaltungsbehoerden. Mit dem Rechtsinstitut der PraGe soll moeglichst verhindert werden, dass Sachen (Gegenstande und Bargeldbetrage), die konkreten Straftaten nicht zugeordnet werden koennen - aber ganz offenbar deliktischen Ursprungs sind -, wieder an die (vorher) beschuldigten Personen zuruckgegeben werden. Die rechtlichen Moeglichkeiten dazu ergeben sich in Deutschland aus dem jeweiligen Gefahrenabwehrrecht des Bundes und der Bundeslander. Es ist deshalb spannend zu prufen, ob dieses Rechtsinstitut auch in OEsterreich und in der Schweiz von den dortigen gesetzlichen Voraussetzungen her zu praktizieren ist, da in diesen Landern Polizeigesetze zur Anwendung kommen (OEsterreich = Sicherheitspolizeigesetz, Schweiz = kantonale Polizeigesetze), die dem deutschen Gefahrenabwehrrecht zum Teil ahnlich sind. Um eine Vergleichbarkeit mit dem Strafrecht hinsichtlich der Bestimmungen zum Verfall, Einziehung o.AE. (materiell), zu den Sicherstellungs- bzw. Beschlagnahmevoraussetzungen (formell) und zu den Verfahrenseinstellungen o.AE. (formell) in den drei Landern (Deutschland, OEsterreich, Schweiz) herstellen zu koennen, finden sich die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen im Anhang 1. Abgedruckt sind weiterhin ein Runderlass des Landes Niedersachsen zur Praventiven Gewinnabschoepfung (Anhang 2) und eine Auflistung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen aus Deutschland zu diesem Rechtsinstitut (Anhang 3).
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Fachbuch aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - OEffentliches Recht / VerwaltungsR, Sprache: Deutsch, Abstract: In Deutschland ist die Praventive Gewinnabschoepfung (PraGe) auf dem Vormarsch. Das beweisen nicht nur die inzwischen vorliegenden/anhangigen Entscheidungen von Verwaltungsgerichten der 1. und 2. Instanz sowie etliche - auch kritische - Veroeffentlichungen, sondern auch zig durchgefuhrte bzw. anhangige PraGe-Verfahren bei den Polizei- und Verwaltungsbehoerden. Mit dem Rechtsinstitut der PraGe soll moeglichst verhindert werden, dass Sachen (Gegenstande und Bargeldbetrage), die konkreten Straftaten nicht zugeordnet werden koennen - aber ganz offenbar deliktischen Ursprungs sind -, wieder an die (vorher) beschuldigten Personen zuruckgegeben werden. Die rechtlichen Moeglichkeiten dazu ergeben sich in Deutschland aus dem jeweiligen Gefahrenabwehrrecht des Bundes und der Bundeslander. Es ist deshalb spannend zu prufen, ob dieses Rechtsinstitut auch in OEsterreich und in der Schweiz von den dortigen gesetzlichen Voraussetzungen her zu praktizieren ist, da in diesen Landern Polizeigesetze zur Anwendung kommen (OEsterreich = Sicherheitspolizeigesetz, Schweiz = kantonale Polizeigesetze), die dem deutschen Gefahrenabwehrrecht zum Teil ahnlich sind. Um eine Vergleichbarkeit mit dem Strafrecht hinsichtlich der Bestimmungen zum Verfall, Einziehung o.AE. (materiell), zu den Sicherstellungs- bzw. Beschlagnahmevoraussetzungen (formell) und zu den Verfahrenseinstellungen o.AE. (formell) in den drei Landern (Deutschland, OEsterreich, Schweiz) herstellen zu koennen, finden sich die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen im Anhang 1. Abgedruckt sind weiterhin ein Runderlass des Landes Niedersachsen zur Praventiven Gewinnabschoepfung (Anhang 2) und eine Auflistung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen aus Deutschland zu diesem Rechtsinstitut (Anhang 3).