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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Orientalistik / Sinologie - Chinesisch / China, Note: 1,0, Universitat zu Koln (Ostasiatisches Seminar), Veranstaltung: Hauptseminar: Gesetzgebung und Gesetzesimplementierung in der VR China, Sprache: Deutsch, Abstract: Geistiges Eigentum ist ein materieller Vermogensgegenstand, kann als solcher von juristischen und naturlichen Personen besessen und verkauft werden und bedarf deshalb der Absicherung durch den gewerblichen Rechtsschutz. Die Funktion des gewerblichen Rechtsschutzes besteht in der Sicherung von Individualinteressen. Bezogen auf den Schutz geistigen Eigentums ist also der Schutzgegenstand die gewerbliche oder kunstlerische Leistung der Rechtsinhaber. Die Rechte an geistigem Eigentum [zhishi chanquan] werden in den Allgemeinen Grundsatzen des Zivilrechts (AGZ) in vier Rechte unterteilt: das Alleinnutzungsrecht am Warenzeichen [shangbiao zhuanyongquan], das Entdeckungsrecht [faxianquan], das Urheberrecht [zhuzuoquan] und das Patentrecht [zhuanliquan]. Das Patentrecht wird als Schutzrecht definiert, welches seinem Inhaber, dem Erfinder, ein zeitlich begrenztes Monopol auf wirtschaftliche Ausbeute von Erfindungen gewahrleistet. Es entzieht also die Produktherstellung dem Wettbewerb und fuhrt somit zu Wettbewerbsbeschrankung. Nach der letzten Revision des Patentgesetzes im Jahr 2000 und dem daran anknupfenden WTO-Beitritt Chinas im Jahr 2001 wurde vom Untersuchungsausschuss des Standigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses im Juni 2006 ein Bericht bezuglich der Implementierung des Patentgesetzes veroffentlicht. In dieser Arbeit steht die Ubersetzung dieses Berichts im Mittelpunkt. Zur Hinfuhrung und besseren Verstandlichkeit wird zu Beginn zudem auf die soziale Lage und die Rechtsgeschichte des Patentwesens eingegangen.
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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Orientalistik / Sinologie - Chinesisch / China, Note: 1,0, Universitat zu Koln (Ostasiatisches Seminar), Veranstaltung: Hauptseminar: Gesetzgebung und Gesetzesimplementierung in der VR China, Sprache: Deutsch, Abstract: Geistiges Eigentum ist ein materieller Vermogensgegenstand, kann als solcher von juristischen und naturlichen Personen besessen und verkauft werden und bedarf deshalb der Absicherung durch den gewerblichen Rechtsschutz. Die Funktion des gewerblichen Rechtsschutzes besteht in der Sicherung von Individualinteressen. Bezogen auf den Schutz geistigen Eigentums ist also der Schutzgegenstand die gewerbliche oder kunstlerische Leistung der Rechtsinhaber. Die Rechte an geistigem Eigentum [zhishi chanquan] werden in den Allgemeinen Grundsatzen des Zivilrechts (AGZ) in vier Rechte unterteilt: das Alleinnutzungsrecht am Warenzeichen [shangbiao zhuanyongquan], das Entdeckungsrecht [faxianquan], das Urheberrecht [zhuzuoquan] und das Patentrecht [zhuanliquan]. Das Patentrecht wird als Schutzrecht definiert, welches seinem Inhaber, dem Erfinder, ein zeitlich begrenztes Monopol auf wirtschaftliche Ausbeute von Erfindungen gewahrleistet. Es entzieht also die Produktherstellung dem Wettbewerb und fuhrt somit zu Wettbewerbsbeschrankung. Nach der letzten Revision des Patentgesetzes im Jahr 2000 und dem daran anknupfenden WTO-Beitritt Chinas im Jahr 2001 wurde vom Untersuchungsausschuss des Standigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses im Juni 2006 ein Bericht bezuglich der Implementierung des Patentgesetzes veroffentlicht. In dieser Arbeit steht die Ubersetzung dieses Berichts im Mittelpunkt. Zur Hinfuhrung und besseren Verstandlichkeit wird zu Beginn zudem auf die soziale Lage und die Rechtsgeschichte des Patentwesens eingegangen.