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Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,7, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Hellweg-Sauerland GmbH, Veranstaltung: Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Vorschrift des 1a wurde vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Ar-beitsmarktreformgesetz vom 24.12.2003 in das Kundigungsschutzgesetz eingefugt und lautet wie folgt: 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kundigung (1) Kundigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhaltnis durch die Kundigung nicht aufgeloest ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kundigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kundigungserklarung voraus, dass die Kundigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestutzt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klage-frist die Abfindung beanspruchen kann. (2) Die Hoehe der Abfindung betragt 0,5 Monatsverdienste fur jedes Jahr des Be-stehens des Arbeitsverhaltnisses. 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhaltnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden. Sie ist bzw. war eine der wenigen Neuerungen und trat zum 01.01.2004 in Kraft. Grund der Einfuhrung sollte eine einfach zu handhabende Regelung und moderne und unburokratische Alternative zum Kundigungsschutzgesetz sein, da vor allem die Kundigungsschutzprozesse haufig zu ahnlichen Ergebnissen kamen. Der Gesetzgeber bietet dem AN hiermit eine Wahl zwischen Abfindungs- und Bestandsschutz. Aus AG-Sicht bietet 1a KSchG die Moeglichkeit, dem AN eine nach 1a Abs.2 KSchG zu berechnende Abfindung im Rahmen einer betriebsbe-dingten Kundigung an, sofern dieser im Bezug auf die Kundigung keine Klage erhebt. Diese Arbeit soll einen genaueren Einblick uber den Abfindungsanspruch nach
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Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,7, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Hellweg-Sauerland GmbH, Veranstaltung: Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Vorschrift des 1a wurde vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Ar-beitsmarktreformgesetz vom 24.12.2003 in das Kundigungsschutzgesetz eingefugt und lautet wie folgt: 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kundigung (1) Kundigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhaltnis durch die Kundigung nicht aufgeloest ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kundigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kundigungserklarung voraus, dass die Kundigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestutzt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klage-frist die Abfindung beanspruchen kann. (2) Die Hoehe der Abfindung betragt 0,5 Monatsverdienste fur jedes Jahr des Be-stehens des Arbeitsverhaltnisses. 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhaltnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden. Sie ist bzw. war eine der wenigen Neuerungen und trat zum 01.01.2004 in Kraft. Grund der Einfuhrung sollte eine einfach zu handhabende Regelung und moderne und unburokratische Alternative zum Kundigungsschutzgesetz sein, da vor allem die Kundigungsschutzprozesse haufig zu ahnlichen Ergebnissen kamen. Der Gesetzgeber bietet dem AN hiermit eine Wahl zwischen Abfindungs- und Bestandsschutz. Aus AG-Sicht bietet 1a KSchG die Moeglichkeit, dem AN eine nach 1a Abs.2 KSchG zu berechnende Abfindung im Rahmen einer betriebsbe-dingten Kundigung an, sofern dieser im Bezug auf die Kundigung keine Klage erhebt. Diese Arbeit soll einen genaueren Einblick uber den Abfindungsanspruch nach