650 Jahre Goldene Bulle Karls IV. von 1356: Die Zusammensetzung des Kurfurstenkollegiums bis zum Ende des Heiligen Roemischen Reiches deutscher Nation unter besonderer Berucksichtigung der Pfalzer Kur
Michael Nehmer
650 Jahre Goldene Bulle Karls IV. von 1356: Die Zusammensetzung des Kurfurstenkollegiums bis zum Ende des Heiligen Roemischen Reiches deutscher Nation unter besonderer Berucksichtigung der Pfalzer Kur
Michael Nehmer
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 11 Punkte, Ruprecht-Karls-Universitat Heidelberg (Institut fur geschichtliche Rechtswissenschaft), Veranstaltung: Seminar, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Goldene Bulle bildete bis 1806 die verfassungsrechtliche Grundlage des Heiligen Roemischen Reiches deutscher Nation. In ihr wurden die Modalitaten der Koenigswahl sowie die Rechtsstellung der Kurfursten erstmals und endgultig geregelt. Damit stellt die Goldene Bulle den Abschluss einer Entwicklung dar, die sich bis in das fruhe 13. Jahrhundert nachweisen lasst. Die schriftliche Fixierung des damals anerkannten Kurfurstenkollegiums legt den Schluss nahe, der Dynamik des Entstehungsprozesses des Kollegiums ware sonach ein Ende gesetzt. Dass dem nicht so war, zeigt die weitere Entwicklung. Zwar hatte die Regelung der Goldenen Bulle bis zum Ende des Reiches Bestand, doch kam es zu Veranderungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Kollegiums. Die Arbeit befasst sich im Schwerpunkt mit den Erweiterungen des Kollegs, wie sie sich mit der Schaffung einer achten (wittelsbachischen) Kur als Folge des Dreissigjahrigen Krieges sowie mit der Aufnahme des Braunschweigers Ernst August in das Kurkolleg (1692) vollzogen. Neben den quantitativen Veranderungen sollen jedoch auch personelle Veranderungen innerhalb der einzelnen Kurwurden, wie sie sich durch Dynastiewechsel ergaben, aufgezeigt werden. Die boehmische Kur soll im Hinblick auf ihren Sonderweg etwas ausfuhrlicher behandelt werden. Dabei soll die Geschichte der boehmischen Readmission (1708), also der Zulassung des boehmischen Kurfursten zu allen Verhandlungen, bei der Behandlung der braunschweigischen Bemuhungen um eine (neunte) Kur nahere Erlauterung finden, da die beiden Probleme untrennbar miteinander verbunden sind .
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