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Diplomarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, Technische Universitat Ilmenau (Wirtschaftsfakultat, Lehrstuhl fur allg. BWL & betriebswirtschaftliche Steuerlehre), 80 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Gegenstand dieser Untersuchung ist die Fragestellung, ob bei Bestehen einer typisch stillen Beteiligung einer deutschen Kapitalgesellschaft an einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft und gleichzeitiger Schachtelbeteiligung an derselben Gesellschaft das internationale Schachtelprivileg des DBA Luxemburg auch auf die Vergutungen aus der typisch stillen Beteiligungen Anwendung findet und somit eine Freistellung dieser Vergutungen in Deutschland erfolgen muss. In einem gesonderten Abschnitt werden die Neuregelungen zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung ( 8a KStG) untersucht. Gegebenenfalls kann durch die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auch auf auslandische Tochterkapitalgesellschaften ohne steuerliche Anknupfungspunkte in Deutschland eine weitgehende Freistellung der besagten Vergutungen aufgrund rein innerstaatlicher Regelungen erzielt werden.
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Diplomarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, Technische Universitat Ilmenau (Wirtschaftsfakultat, Lehrstuhl fur allg. BWL & betriebswirtschaftliche Steuerlehre), 80 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Gegenstand dieser Untersuchung ist die Fragestellung, ob bei Bestehen einer typisch stillen Beteiligung einer deutschen Kapitalgesellschaft an einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft und gleichzeitiger Schachtelbeteiligung an derselben Gesellschaft das internationale Schachtelprivileg des DBA Luxemburg auch auf die Vergutungen aus der typisch stillen Beteiligungen Anwendung findet und somit eine Freistellung dieser Vergutungen in Deutschland erfolgen muss. In einem gesonderten Abschnitt werden die Neuregelungen zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung ( 8a KStG) untersucht. Gegebenenfalls kann durch die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auch auf auslandische Tochterkapitalgesellschaften ohne steuerliche Anknupfungspunkte in Deutschland eine weitgehende Freistellung der besagten Vergutungen aufgrund rein innerstaatlicher Regelungen erzielt werden.