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Studienarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 13 Pkt (gut), Freie Universitat Berlin (Juristischer Fachbereich), Veranstaltung: Seminar zum Bilanzrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Definition der Herstellungskosten Mit Umsetzung der 4. EG-Richtlinie durch das Bilanzrichtlinien-Gesetz vom 19. Dezember 1985 wurde eine Definition der Herstellungskosten in das HGB aufgenommen ( 255 Abs. 2 und 3 HGB). Herstellungskosten sind demnach die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gutern und die Inanspruchnahme von Diensten fur die Herstellung eines Vermoegensgegenstands, seine Erweiterung oder fur eine uber seinen ursprunglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehoeren die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Ferner bestehen Aktivierungswahlrechte fur Material- und Fertigungsgemeinkosten, Wertverzehre des Anlagevermoegens, Kosten der allgemeinen Verwaltung, Aufwendungen fur soziale Einrichtungen des Betriebes, fur freiwillige soziale Leistungen und fur betriebliche Altersversorgung sowie fur Fremdkapitalzinsen, die bei Finanzierung der Herstellung eines Vermoegensgegenstands anfallen. Voraussetzung fur die Aktivierung dieser Gemeinkosten ist, dass sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Vertriebskosten durfen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden.
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Studienarbeit aus dem Jahr 1998 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 13 Pkt (gut), Freie Universitat Berlin (Juristischer Fachbereich), Veranstaltung: Seminar zum Bilanzrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Definition der Herstellungskosten Mit Umsetzung der 4. EG-Richtlinie durch das Bilanzrichtlinien-Gesetz vom 19. Dezember 1985 wurde eine Definition der Herstellungskosten in das HGB aufgenommen ( 255 Abs. 2 und 3 HGB). Herstellungskosten sind demnach die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gutern und die Inanspruchnahme von Diensten fur die Herstellung eines Vermoegensgegenstands, seine Erweiterung oder fur eine uber seinen ursprunglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehoeren die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Ferner bestehen Aktivierungswahlrechte fur Material- und Fertigungsgemeinkosten, Wertverzehre des Anlagevermoegens, Kosten der allgemeinen Verwaltung, Aufwendungen fur soziale Einrichtungen des Betriebes, fur freiwillige soziale Leistungen und fur betriebliche Altersversorgung sowie fur Fremdkapitalzinsen, die bei Finanzierung der Herstellung eines Vermoegensgegenstands anfallen. Voraussetzung fur die Aktivierung dieser Gemeinkosten ist, dass sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Vertriebskosten durfen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden.