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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Europarecht, Volkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: Gut, Universitat Wien (Juridicum), Veranstaltung: Seminar Europarecht, 21 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Europaische Union (EU) stellt den einheitlichen institutionellen Rahmen der Europaischen Gemeinschaften (Europaische Wirtschaftsgemeinschaft und Europaische Atomgemeinschaft) der Ersten Saule, der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Zweiten Saule sowie der Polizeilichen und Justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen der Dritten Saule dar. Der Terminus Europaische Union bezeichnet das Gesamtgebilde dieser drei Saulen unter einem gemeinsamen Dach. Rechtlich gesehen besitz die EU, im Gegensatz zu den zwei Europaischen Gemeinschaften der Ersten Saule, keine selbststandige Rechtspersonlichkeit. […] Das EuGH-Urteil vom 22.11.2005 zum Fall Mangold gegen Helm hat zahlreiche kontroverse Rechtsmeinungen mit sich gezogen. Der EuGH hat sich in seinem bahnbrechenden Urteil entschieden, dass 14 Abs 3 TzBfG mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere mit Art 6 der RL 2000/78/EG (EGB-UNICE-CEEP Rahmenvereinbarung uber befristete Arbeitsvertrage) nicht vereinbar ist. Eine Diskriminierung wegen Alters ist mit dem Gemeinschaftsrecht nicht konform. Ungleiche Behandlung verschiedener Altersgruppen ist zwar gerechtfertigt, jedoch mussen hierbei rechtmaige Ziele im Bereich der Beschaftigungspolitik verfolgt werden. Die Mittel zur Erreichung dieser Ziele mussen angemessen und erforderlich sein. Dies ist bei einer alleinigen Berufung auf 14 Abs 3 TzBfG (deutschen Teilzeit- und Befristungsgesetz) nicht der Fall.
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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Europarecht, Volkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: Gut, Universitat Wien (Juridicum), Veranstaltung: Seminar Europarecht, 21 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Europaische Union (EU) stellt den einheitlichen institutionellen Rahmen der Europaischen Gemeinschaften (Europaische Wirtschaftsgemeinschaft und Europaische Atomgemeinschaft) der Ersten Saule, der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Zweiten Saule sowie der Polizeilichen und Justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen der Dritten Saule dar. Der Terminus Europaische Union bezeichnet das Gesamtgebilde dieser drei Saulen unter einem gemeinsamen Dach. Rechtlich gesehen besitz die EU, im Gegensatz zu den zwei Europaischen Gemeinschaften der Ersten Saule, keine selbststandige Rechtspersonlichkeit. […] Das EuGH-Urteil vom 22.11.2005 zum Fall Mangold gegen Helm hat zahlreiche kontroverse Rechtsmeinungen mit sich gezogen. Der EuGH hat sich in seinem bahnbrechenden Urteil entschieden, dass 14 Abs 3 TzBfG mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere mit Art 6 der RL 2000/78/EG (EGB-UNICE-CEEP Rahmenvereinbarung uber befristete Arbeitsvertrage) nicht vereinbar ist. Eine Diskriminierung wegen Alters ist mit dem Gemeinschaftsrecht nicht konform. Ungleiche Behandlung verschiedener Altersgruppen ist zwar gerechtfertigt, jedoch mussen hierbei rechtmaige Ziele im Bereich der Beschaftigungspolitik verfolgt werden. Die Mittel zur Erreichung dieser Ziele mussen angemessen und erforderlich sein. Dies ist bei einer alleinigen Berufung auf 14 Abs 3 TzBfG (deutschen Teilzeit- und Befristungsgesetz) nicht der Fall.