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Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,0, FOM Hochschule fur Oekonomie & Management gemeinnutzige GmbH, Berlin fruher Fachhochschule, Veranstaltung: Arbeitsrecht, 17 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Allgemeine Geschaftsbedingungen (AGB) 1.1. Definition Als Allgemeine Geschaftsbedingungen werden fur eine Vielzahl von Vertragen vorformulierte Vertragsbedingungen bezeichnet, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss stellt: 305 I S. 1 BGB. Nicht relevant hierbei ist, ob die Bestimmungen in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden oder eine gesonderte Anlage darstellen. Weiterhin unerheblich ist, welchen Umfang sie haben, ob sie schriftlich abgefasst wurden und welche Form der Vertrag hat: 305 I S. 2 BGB. Hiervon zu unterscheiden ist die Individualabrede: 305b BGB. Diese allgemeine Definition entfaltet Modell-charakter. Geregelt ist die Verwendung von Allgemeinen Geschaftsbedingungen in den 305 - 310 BGB. Allerdings gibt es fur die Verwendungen auch Einschrankungen, die sich in den 305c, 307 - 309 BGB finden. So muss auf die Verwendung von AGB grundsatzlich deutlich hingewiesen und es durfen keine von den wesentlichen Erwartungen abweichende Regelungen getroffen werden. 1.2. Bedeutung von AGB Vertragsfreiheit als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit in Art. 2 I Grundgesetz ist Auspragung der im deutschen Zivilrecht geregelten Privatautonomie, wonach jeder Vertrage schliessen kann, die hinsichtlich des Vertragspartners als auch des Vertragsgegenstandes frei bestimmt werden koennen, sofern sie nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften, gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstossen. In den meisten Fallen ist es erlaubt, erganzende und abweichende Regelungen zu treffen. Die generelle Vertragsfreiheit wird trotzdem durch eine Vielzahl von Ausnahmen wie Kundigungsschutz im Arbeitsrecht oder staatliche M
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Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,0, FOM Hochschule fur Oekonomie & Management gemeinnutzige GmbH, Berlin fruher Fachhochschule, Veranstaltung: Arbeitsrecht, 17 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Allgemeine Geschaftsbedingungen (AGB) 1.1. Definition Als Allgemeine Geschaftsbedingungen werden fur eine Vielzahl von Vertragen vorformulierte Vertragsbedingungen bezeichnet, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss stellt: 305 I S. 1 BGB. Nicht relevant hierbei ist, ob die Bestimmungen in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden oder eine gesonderte Anlage darstellen. Weiterhin unerheblich ist, welchen Umfang sie haben, ob sie schriftlich abgefasst wurden und welche Form der Vertrag hat: 305 I S. 2 BGB. Hiervon zu unterscheiden ist die Individualabrede: 305b BGB. Diese allgemeine Definition entfaltet Modell-charakter. Geregelt ist die Verwendung von Allgemeinen Geschaftsbedingungen in den 305 - 310 BGB. Allerdings gibt es fur die Verwendungen auch Einschrankungen, die sich in den 305c, 307 - 309 BGB finden. So muss auf die Verwendung von AGB grundsatzlich deutlich hingewiesen und es durfen keine von den wesentlichen Erwartungen abweichende Regelungen getroffen werden. 1.2. Bedeutung von AGB Vertragsfreiheit als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit in Art. 2 I Grundgesetz ist Auspragung der im deutschen Zivilrecht geregelten Privatautonomie, wonach jeder Vertrage schliessen kann, die hinsichtlich des Vertragspartners als auch des Vertragsgegenstandes frei bestimmt werden koennen, sofern sie nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften, gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstossen. In den meisten Fallen ist es erlaubt, erganzende und abweichende Regelungen zu treffen. Die generelle Vertragsfreiheit wird trotzdem durch eine Vielzahl von Ausnahmen wie Kundigungsschutz im Arbeitsrecht oder staatliche M