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Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Offentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 15 Punkte, Albert-Ludwigs-Universitat Freiburg, Veranstaltung: Religion und Schule, 77 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Grundlegende Vorschrift fur den Religionsunterricht an Schulen ist Art. 7 Abs. 3 GG. Diese Norm erklart den Religionsunterricht in allen offentlichen Schulen zum ordentlichen Lehrfach. Eine Ausnahme gilt fur bekenntnisfreie Schulen. Durch Art. 7 Abs. 3 GG wird der Religionsunterricht also zu einem Bestandteil des Schulunterrichts innerhalb der Schulorganisation des Staates und durchbricht damit das Prinzip der weltanschaulich-religiosen Neutralitat des Staates. Art. 7 Abs. 3 GG, der ganz allgemein von den Religionsgemeinschaften spricht, macht deutlich, dass den beiden groen Kirchen in Deutschland keine Exklusivrechte bezuglich des Religionsunterrichts zustehen. Dies folgt auch aus der im Grundgesetz verankerten weltanschaulichen und konfessionellen Neutralitat. Wir leben in Deutschland in einer pluralistischen und multireligiosen Gesellschaft. Insbesondere die Anzahl der Mitburger und Mitburgerinnen muslimischen Glaubens ist in Deutschland mittlerweile sehr gro und nimmt weiter zu. Eine genaue Angabe zur Anzahl der Muslime in Deutschland ist jedoch kaum moglich. Die Schatzungen hierzu schwanken zwischen 2,5 und 3,5 Millionen. Sie basieren vorwiegend auf Angaben uber das Herkunftsland von Einwanderern. So werden Personen, die zum Beispiel aus der Turkei oder dem Libanon stammen, quasi automatisch als Muslime gezahlt. Auf diese Weise werden hierbei auch Andersglaubige mitgerechnet und somit die Zahlen verfalscht. Bei den Schulerinnen und Schulern muslimischen Glaubens, die eine offentliche Schule besuchen, geht man von einer Zahl von ca. 600.000 bis 700.000 aus. Was den Religionsunterricht anderer Religionsgemeinschaften als der katholischen und evangelischen Kirche angeht, ist festzustellen, dass nur w
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Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Offentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 15 Punkte, Albert-Ludwigs-Universitat Freiburg, Veranstaltung: Religion und Schule, 77 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Grundlegende Vorschrift fur den Religionsunterricht an Schulen ist Art. 7 Abs. 3 GG. Diese Norm erklart den Religionsunterricht in allen offentlichen Schulen zum ordentlichen Lehrfach. Eine Ausnahme gilt fur bekenntnisfreie Schulen. Durch Art. 7 Abs. 3 GG wird der Religionsunterricht also zu einem Bestandteil des Schulunterrichts innerhalb der Schulorganisation des Staates und durchbricht damit das Prinzip der weltanschaulich-religiosen Neutralitat des Staates. Art. 7 Abs. 3 GG, der ganz allgemein von den Religionsgemeinschaften spricht, macht deutlich, dass den beiden groen Kirchen in Deutschland keine Exklusivrechte bezuglich des Religionsunterrichts zustehen. Dies folgt auch aus der im Grundgesetz verankerten weltanschaulichen und konfessionellen Neutralitat. Wir leben in Deutschland in einer pluralistischen und multireligiosen Gesellschaft. Insbesondere die Anzahl der Mitburger und Mitburgerinnen muslimischen Glaubens ist in Deutschland mittlerweile sehr gro und nimmt weiter zu. Eine genaue Angabe zur Anzahl der Muslime in Deutschland ist jedoch kaum moglich. Die Schatzungen hierzu schwanken zwischen 2,5 und 3,5 Millionen. Sie basieren vorwiegend auf Angaben uber das Herkunftsland von Einwanderern. So werden Personen, die zum Beispiel aus der Turkei oder dem Libanon stammen, quasi automatisch als Muslime gezahlt. Auf diese Weise werden hierbei auch Andersglaubige mitgerechnet und somit die Zahlen verfalscht. Bei den Schulerinnen und Schulern muslimischen Glaubens, die eine offentliche Schule besuchen, geht man von einer Zahl von ca. 600.000 bis 700.000 aus. Was den Religionsunterricht anderer Religionsgemeinschaften als der katholischen und evangelischen Kirche angeht, ist festzustellen, dass nur w