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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Theologie - Praktische Theologie, Note: 1,0, Westfalische Wilhelms-Universitat Munster (Katholisch-Theologische-Fakultat), 6 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Wie nach der Weisung des Herrn der heilige Petrus und die ubrigen Apostel ein einziges Kollegium bilden, so sind in gleicher Weise der Papst als Nachfolger des Petrus und die Bischoefe als Nachfolger der Apostel untereinander verbunden . Mit diesem Canon beginnt Teil II, Sektion I, Kapitel 1 des Codex Iuris Canonici aus dem Jahre 1983. Diese Kapitel befasst sich mit unter dem Aspekt der Hoechsten Autoritat der Kirche mit dem Papst und dem Bischofskollegium. Wie schon im Canon 330 deutlich wird, spielt neben dem Papst, als Nachfolger Petrus das Bischofskollegium eine entscheidende Rolle in der katholischen Kirche. Die vorliegende Arbeit untersucht die Institution Bischofskollegium unter der Berucksichtigung des Codex Iuris Canonici. Hierbei geht die Arbeit auf die rechtliche Grundlage und Bedeutung des Kollegiums ein und untersucht die Rechte und Pflichten, die die Mitglieder des Bischofskollegiums innehaben. In einem nachsten Schritt wird die Rolle des Papstes geklart und die Zusammenarbeit des Papstes und des Bischofskollegiums wahrend eines OEkumenischen Konzils beleuchtet. Abschliessend wird die Arbeit versuchen, die als Arbeitstitel aufgestellte These Monarchisch bestimmt oder kollegial vereint , mit den erarbeiteten Aspekten zu klaren. Hierzu werden die Canones 336 bis 342 herangezogen.
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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Theologie - Praktische Theologie, Note: 1,0, Westfalische Wilhelms-Universitat Munster (Katholisch-Theologische-Fakultat), 6 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Wie nach der Weisung des Herrn der heilige Petrus und die ubrigen Apostel ein einziges Kollegium bilden, so sind in gleicher Weise der Papst als Nachfolger des Petrus und die Bischoefe als Nachfolger der Apostel untereinander verbunden . Mit diesem Canon beginnt Teil II, Sektion I, Kapitel 1 des Codex Iuris Canonici aus dem Jahre 1983. Diese Kapitel befasst sich mit unter dem Aspekt der Hoechsten Autoritat der Kirche mit dem Papst und dem Bischofskollegium. Wie schon im Canon 330 deutlich wird, spielt neben dem Papst, als Nachfolger Petrus das Bischofskollegium eine entscheidende Rolle in der katholischen Kirche. Die vorliegende Arbeit untersucht die Institution Bischofskollegium unter der Berucksichtigung des Codex Iuris Canonici. Hierbei geht die Arbeit auf die rechtliche Grundlage und Bedeutung des Kollegiums ein und untersucht die Rechte und Pflichten, die die Mitglieder des Bischofskollegiums innehaben. In einem nachsten Schritt wird die Rolle des Papstes geklart und die Zusammenarbeit des Papstes und des Bischofskollegiums wahrend eines OEkumenischen Konzils beleuchtet. Abschliessend wird die Arbeit versuchen, die als Arbeitstitel aufgestellte These Monarchisch bestimmt oder kollegial vereint , mit den erarbeiteten Aspekten zu klaren. Hierzu werden die Canones 336 bis 342 herangezogen.