Der Anfang vom Ende des Investiturstreites: Die Gedankenmodelle des 'Tractatus de investitura episcoporum' und des Privilegs Paschalis' II. vom 12. Februar 1111
Annika Singelmann
Der Anfang vom Ende des Investiturstreites: Die Gedankenmodelle des ‘Tractatus de investitura episcoporum’ und des Privilegs Paschalis’ II. vom 12. Februar 1111
Annika Singelmann
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Geschichte Europa - and. Lander - Mittelalter, Fruhe Neuzeit, Note: 1,0, Technische Universitat Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig (Historisches Seminar), Veranstaltung: Koenig und Papst im Konflikt. Der Investiturstreit, 18 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Am 23. September 1122 fand mit dem ‘Wormser Konkordat’ der fast ein halbes Jahrhundert wahrende Streit zwischen ‘sacerdotium’ und ‘regnum’ ein Ende. Der Investiturstreit, der spater den Namen fur diese Epoche pragen sollte, erschutterte den traditionellen Einheitsgedanken von Koenigtum und Papsttum. Eine Loesung konnte nur in einem Dualismus der Gewalten erwirkt werden, zu sehr waren kirchliche Institutionen mit weltlichen Gewalten verwoben, traditionelle Hoheitsrechte verankert und Territorialanspruche geltend gemacht. Gerade Paschalis II. hatte die Problematik des Verhaltnisses zwischen der weltlichen und geistlichen Einflusssphare deutlich erkannt. Zur Loesung des Investiturproblems beabsichtigte er 1111 in seinem Privileg vom 12. Februar die wohl radikalste und konsequenteste Form der Gewaltenteilung bzw. des reformerischen Entweltlichungsbestrebens der Kirche: die Ruckgabe der in kirchlichen Besitz befindlichen Regalien an das Reich im Austausch mit dem Investiturverzichts Heinrich V. Trotz des Scheiterns der Verhandlungen von 1111 haben die daraus hervorgegangenen Erkenntnisse wesentlich den Weg geebnet, den Investiturstreit zu einer Loesung zu fuhren. Zwar hatte schon Ivo von Chartres zu einer begrifflichen Scheidung von Spiritualien und Temporalien beigetragen, aber erst im Privileg Paschalis’ II. mit Zusammenwirkung des von koeniglicher Seite verfassten ‘Tractatus de investitura episcoporum’ findet der Gedankengang seine Entsprechung durch eine lehnsrechtliche Interpretation des Verhaltnisses zwischen Bischof und Koenig. Die damit zusammenhangenden Besitz-anspruche werden geltend gemacht und somit kann auch ein Investituranspruch des Koe
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