Readings Newsletter
Become a Readings Member to make your shopping experience even easier.
Sign in or sign up for free!
You’re not far away from qualifying for FREE standard shipping within Australia
You’ve qualified for FREE standard shipping within Australia
The cart is loading…
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Geschichte Europa - and. Lander - Mittelalter, Fruhe Neuzeit, Note: 2,0, Universitat Kassel (Fachbereich Geschichte), Veranstaltung: Der Sturz Heinrichs des Lowen, 6 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Historiker, der mittelalterliche Geschichte darstellt, will er seinen Zeitgenossen verstandlich sein, muss mittelalterliche Geschichte mit Begriffen darstellen, die der neueren Zeit entnommen sind. Mittelalterliche Texte als Quellen fur historische Darstellungen zu nutzen, birgt die Versuchung in sich, die fur historische Darstellungen erforderlichen Begriffe schon in mittelalterlichen Texten vorzufinden. Die Erforschung der Gelnhauser Urkunde und ihres Berichtes uber den Prozess gegen Heinrich den Lowen bietet Beispiele fur die Wirksamkeit dieser Versuchung. Land- und Lehnrecht sind Begriffe, die Jahrzehnte und Jahrhunderte nach der Gelnhauser Urkunde die Gestalt annahmen, die denen sie der Geschichtswissenschaft des 19. und 20. Jahrhunderts vertraut wurden. Der Historiker Gerhard Theuerkauf schrieb diese Satze am Ende seines Aufsatzes uber Heinrich den Lowen. Eine grundlegende Problematik benennt er dabei explizit: In der Forschungsliteratur werden seit Jahrzehnten die Begriffe Landrecht und Lehnrecht verwendet, um ein ganz spezielles Ereignis, namlich die Absprechung des herzoglichen Grundbesitzes Heinrichs des Lowen und deren Ubertragung an den Erzbischof von Koln, zu beschreiben. Die verwendeten Rechtsbegriffe kamen allerdings zur damaligen Zeit, Ende des 12. Jahrhunderts, nicht in der Art und Weise im Sprachgebrauch vor, wie sie die Historiker in ihren Aufsatzen verwenden. Die Problematik wird ausserdem dadurch verscharft, dass die Begriffe zum Teil nicht synonym gebraucht werden und ihre Inhaltsseite, namlich was es bedeutet nach Landrecht bzw. nach Lehnrecht angeklagt zu werden, nicht eindeutig geklart ist. Die nachfolgende Untersuchung soll versuchen aufzuzeigen, was die einzelne
$9.00 standard shipping within Australia
FREE standard shipping within Australia for orders over $100.00
Express & International shipping calculated at checkout
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Geschichte Europa - and. Lander - Mittelalter, Fruhe Neuzeit, Note: 2,0, Universitat Kassel (Fachbereich Geschichte), Veranstaltung: Der Sturz Heinrichs des Lowen, 6 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Historiker, der mittelalterliche Geschichte darstellt, will er seinen Zeitgenossen verstandlich sein, muss mittelalterliche Geschichte mit Begriffen darstellen, die der neueren Zeit entnommen sind. Mittelalterliche Texte als Quellen fur historische Darstellungen zu nutzen, birgt die Versuchung in sich, die fur historische Darstellungen erforderlichen Begriffe schon in mittelalterlichen Texten vorzufinden. Die Erforschung der Gelnhauser Urkunde und ihres Berichtes uber den Prozess gegen Heinrich den Lowen bietet Beispiele fur die Wirksamkeit dieser Versuchung. Land- und Lehnrecht sind Begriffe, die Jahrzehnte und Jahrhunderte nach der Gelnhauser Urkunde die Gestalt annahmen, die denen sie der Geschichtswissenschaft des 19. und 20. Jahrhunderts vertraut wurden. Der Historiker Gerhard Theuerkauf schrieb diese Satze am Ende seines Aufsatzes uber Heinrich den Lowen. Eine grundlegende Problematik benennt er dabei explizit: In der Forschungsliteratur werden seit Jahrzehnten die Begriffe Landrecht und Lehnrecht verwendet, um ein ganz spezielles Ereignis, namlich die Absprechung des herzoglichen Grundbesitzes Heinrichs des Lowen und deren Ubertragung an den Erzbischof von Koln, zu beschreiben. Die verwendeten Rechtsbegriffe kamen allerdings zur damaligen Zeit, Ende des 12. Jahrhunderts, nicht in der Art und Weise im Sprachgebrauch vor, wie sie die Historiker in ihren Aufsatzen verwenden. Die Problematik wird ausserdem dadurch verscharft, dass die Begriffe zum Teil nicht synonym gebraucht werden und ihre Inhaltsseite, namlich was es bedeutet nach Landrecht bzw. nach Lehnrecht angeklagt zu werden, nicht eindeutig geklart ist. Die nachfolgende Untersuchung soll versuchen aufzuzeigen, was die einzelne