Die Behandlung Von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften Inklusive Der Mit Der Beteiligung Zusammenhangenden Aufwendungen Im Unternehmens- Und Steuerrecht
Markus Frick
Die Behandlung Von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften Inklusive Der Mit Der Beteiligung Zusammenhangenden Aufwendungen Im Unternehmens- Und Steuerrecht
Markus Frick
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,0, Alpen-Adria-Universitat Klagenfurt, 38 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Seminararbeit mit dem Titel Die Behandlung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften inklusive der mit der Beteiligung zusammenhangenden Aufwendungen im Unternehmens- und Steuerrecht ist in drei Teilen gegliedert. Im ersten Teil wird der Beteiligungsbegriff erlautert und deren Verankerung in der Bilanz. Im nachfolgenden Teil geht es um die Abgrenzung von einem derivativen und einem originaren Beteiligungserwerbes. Es werden darin auch die Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten erortert. Der letzte Teil dieser Seminararbeit ist der eigentliche Hauptteil. Der Fokus richtet sich auf die unternehmensrechtliche und steuerrechtliche Behandlung einer Kapitalgesellschaft, die sich von der Grundung bis zur Unternehmensbeendigung erstreckt. In dieser Seminararbeit geht es ausschlielich um Beteiligungen an inlandischen Kapitalgesellschaften, die von einer inlandischen Kapitalgesellschaft oder von einer naturlichen Person mit Wohnsitz in Osterreich gehalten wird. Gema 228 Abs. 1 Unternehmensgesetzbuch (UGB) werden Beteiligungen als Anteile an anderen Unternehmen definiert, die bestimmt sind, dem eigenen Geschaftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesen Unternehmen dienlich zu sein. Diese Anteile konnen, aber mussen nicht in Wertpapiere verbrieft sein. Ein wesentliches Merkmal dieser Bestimmung ist, dass die Anteile an anderen Unternehmen mit der Absicht gehalten werden, eine langerfristige und dauerhafte Verbindung zum beteiligten Unternehmen wahrzunehmen. Ziel ist es, das eigene Unternehmen durch die Beteiligung zu fordern. Diese Forderung muss uber eine angemessene Verzinsung des uberlassenen Kapitals hinausgehen. In diesem Sinne liegt dann eine Beteiligung vor, wenn beide Unternehmen voneinander profitieren, d.h. sich in ihrer Tatigkeit erganzen bz
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