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Diplomarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Offentliches Recht / Sonstiges, Note: 1,7, Hochschule Osnabruck (Institut fur Offentliches Management ), 35 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Wasserrecht, das Kommunalverfassungsrecht und das Kommunalabgabenrecht enthalten Regelungen, die bei der Wahl der Rechtsform fur den Betrieb Abwasserbeseitigung zu beachten sind. Diese Vorschriften stehen nicht im Widerspruch zu der im Grundgesetz und in der Niedersachsischen Verfassung normierten institutionellen Garantie der Selbstverwaltung, da diese unter einem Gesetzesvorbehalt steht. Da durch die Regelungen der Wesensgehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung nicht ausgehohlt wird, steht dies im Einklang mit der so genannten Rastede-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Sowohl die vom Landesgesetzgeber neu geschaffene Rechtsform der kommunalen Anstalt als auch der Regiebetrieb, der Eigenbetrieb und die GmbH sind als Rechtsform der Abwasserbeseitigung gleichermaen zulassig. Der Vergleich dieser Rechtsformen fuhrt zu dem Ergebnis, dass aus betriebswirtschaftlicher Sicht die GmbH und die kommunale Anstalt in Bezug auf die Betriebsfuhrung Vorteile gegenuber dem Regie- und dem Eigenbetrieb bieten. Im Falle der GmbH unterliegt die als hoheitliche Aufgabe grundsatzlich nicht steuerpflichtige Abwasserbeseitigung allein auf Grund der Rechtsform GmbH der Korperschaftssteuer- und damit auch die Umsatzsteuerpflicht, wahrend die kommunale Anstalt als juristische Person des offentlichen Rechts nicht der Steuerpflicht unterliegt. Somit ergeben sich bei Durchfuhrung der Abwasserbeseitigung durch die kommunale Anstalt als juristische Person des offentlichen Rechts wirtschaftliche Vorteile im Vergleich zur GmbH.
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Diplomarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Offentliches Recht / Sonstiges, Note: 1,7, Hochschule Osnabruck (Institut fur Offentliches Management ), 35 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Wasserrecht, das Kommunalverfassungsrecht und das Kommunalabgabenrecht enthalten Regelungen, die bei der Wahl der Rechtsform fur den Betrieb Abwasserbeseitigung zu beachten sind. Diese Vorschriften stehen nicht im Widerspruch zu der im Grundgesetz und in der Niedersachsischen Verfassung normierten institutionellen Garantie der Selbstverwaltung, da diese unter einem Gesetzesvorbehalt steht. Da durch die Regelungen der Wesensgehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung nicht ausgehohlt wird, steht dies im Einklang mit der so genannten Rastede-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Sowohl die vom Landesgesetzgeber neu geschaffene Rechtsform der kommunalen Anstalt als auch der Regiebetrieb, der Eigenbetrieb und die GmbH sind als Rechtsform der Abwasserbeseitigung gleichermaen zulassig. Der Vergleich dieser Rechtsformen fuhrt zu dem Ergebnis, dass aus betriebswirtschaftlicher Sicht die GmbH und die kommunale Anstalt in Bezug auf die Betriebsfuhrung Vorteile gegenuber dem Regie- und dem Eigenbetrieb bieten. Im Falle der GmbH unterliegt die als hoheitliche Aufgabe grundsatzlich nicht steuerpflichtige Abwasserbeseitigung allein auf Grund der Rechtsform GmbH der Korperschaftssteuer- und damit auch die Umsatzsteuerpflicht, wahrend die kommunale Anstalt als juristische Person des offentlichen Rechts nicht der Steuerpflicht unterliegt. Somit ergeben sich bei Durchfuhrung der Abwasserbeseitigung durch die kommunale Anstalt als juristische Person des offentlichen Rechts wirtschaftliche Vorteile im Vergleich zur GmbH.