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Examensarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Padagogik - Allgemein, Note: 1,5, Ruprecht-Karls-Universitat Heidelberg, 32 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Das seit 1949 bestehende Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (BRD) legt in Artikel 3, Absatz 3 Folgendes fest: Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiosen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Diese gesetzlich festgelegte Gleichbehandlung aller Menschen zieht insbesondere, auch im Hinblick auf die vorliegende Arbeit, im Bildungssektor groes Interesse auf sich. Da in Deutschland Bildung Landersache ist, finden sich entsprechende Regelungen in den Verfassungen der einzelnen Bundeslander. Die Verfassung des Landes Baden-Wurttemberg, die seit 1953 besteht, legt im Artikel 11, Absatz 1 Folgendes fest: Jeder junge Mensch hat ohne Rucksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Dieses Recht auf Bildung, unabhangig von Herkunft und wirtschaftlicher Lage, ist Ausgangspunkt und Grundlage fur diese Arbeit. Der Schwerpunkt liegt, wie der Titel schon sagt, auf der Chancen- und Bildungsgleichheit von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund.
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Examensarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Padagogik - Allgemein, Note: 1,5, Ruprecht-Karls-Universitat Heidelberg, 32 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Das seit 1949 bestehende Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (BRD) legt in Artikel 3, Absatz 3 Folgendes fest: Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiosen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Diese gesetzlich festgelegte Gleichbehandlung aller Menschen zieht insbesondere, auch im Hinblick auf die vorliegende Arbeit, im Bildungssektor groes Interesse auf sich. Da in Deutschland Bildung Landersache ist, finden sich entsprechende Regelungen in den Verfassungen der einzelnen Bundeslander. Die Verfassung des Landes Baden-Wurttemberg, die seit 1953 besteht, legt im Artikel 11, Absatz 1 Folgendes fest: Jeder junge Mensch hat ohne Rucksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. Dieses Recht auf Bildung, unabhangig von Herkunft und wirtschaftlicher Lage, ist Ausgangspunkt und Grundlage fur diese Arbeit. Der Schwerpunkt liegt, wie der Titel schon sagt, auf der Chancen- und Bildungsgleichheit von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund.