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Diplomarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, Hochschule Bremen (Fachbereich Wirtschaft), 69 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Sofern eine Gesellschaft in einer Krise Kapital benoetigt und dieses nicht von Dritten, bspw. einer Bank, bereitgestellt wird, steht der Gesellschafter vor der Frage, ob Eigen- oder Fremdkapital zugefuhrt werden soll. Es gilt der Grundsatz der Finanzierungsfreiheit, d. h. die Gesellschafter trifft kein Gebot zur Zufuhrung von Eigen- oder Fremdkapital; auch in der Krise der Gesellschaft nicht. Die Gesellschafter sind in ihrer Entscheidung frei, die Gesellschaft in die Liquidation zu fuhren oder neues Kapital einzubringen, sog. Finanzierungs- Ob. Die Freiheit des Finanzierungs-Wie ist indes eingeschrankt. Wenn sich ein Gesellschafter, z. B. fur die Finanzierung durch Fremdkapital entscheidet, ist die Gesellschafterleistung fur die Dauer der Krise eigenkapitalgleich gebunden, d. h. Fremdkapital wird wirtschaftlich zu Eigenkapital. Fuhrt ein Gesellschafter der Gesellschaft Eigenkapital zu, ist er entsprechend seines Anteils am Gewinn und Verlust der Gesellschaft sowie am Vermoegen beteiligt. Das Eigenkapital erfullt eine Voraushaftungsfunktion, d. h. es haftet primar fur die Verbindlichkeiten und bildet einen Verlustpuffer. Eigenkapital wird grundsatzlich nicht zuruckgezahlt. Der Gesellschafter hat aber einen Anspruch auf einen Anteil am Liquidationserloes. Bei der Finanzierung mit Fremdkapital hingegen hat der Gesellschafter einen Anspruch auf Ruckzahlung und grundsatzlich auch auf Verzinsung des Betrages. Die Gesellschafterfremdfinanzierung fuhrt zu Vorteilen, weil die Zinsen steuerlich abzugsfahig sind, bei der Gewerbesteuer gem. 8 Nr. 1 GwStG allerdings nur zu 50%. Im Rahmen der Fremdfinanzierung kommt den Gesellschafterdarlehen eine erhebliche Bedeutung zu, da diese flexibler gestaltbar sind als die Eigenfinanzierung durch Bildung von Stammkapital, Zahlung v
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Diplomarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, Hochschule Bremen (Fachbereich Wirtschaft), 69 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Sofern eine Gesellschaft in einer Krise Kapital benoetigt und dieses nicht von Dritten, bspw. einer Bank, bereitgestellt wird, steht der Gesellschafter vor der Frage, ob Eigen- oder Fremdkapital zugefuhrt werden soll. Es gilt der Grundsatz der Finanzierungsfreiheit, d. h. die Gesellschafter trifft kein Gebot zur Zufuhrung von Eigen- oder Fremdkapital; auch in der Krise der Gesellschaft nicht. Die Gesellschafter sind in ihrer Entscheidung frei, die Gesellschaft in die Liquidation zu fuhren oder neues Kapital einzubringen, sog. Finanzierungs- Ob. Die Freiheit des Finanzierungs-Wie ist indes eingeschrankt. Wenn sich ein Gesellschafter, z. B. fur die Finanzierung durch Fremdkapital entscheidet, ist die Gesellschafterleistung fur die Dauer der Krise eigenkapitalgleich gebunden, d. h. Fremdkapital wird wirtschaftlich zu Eigenkapital. Fuhrt ein Gesellschafter der Gesellschaft Eigenkapital zu, ist er entsprechend seines Anteils am Gewinn und Verlust der Gesellschaft sowie am Vermoegen beteiligt. Das Eigenkapital erfullt eine Voraushaftungsfunktion, d. h. es haftet primar fur die Verbindlichkeiten und bildet einen Verlustpuffer. Eigenkapital wird grundsatzlich nicht zuruckgezahlt. Der Gesellschafter hat aber einen Anspruch auf einen Anteil am Liquidationserloes. Bei der Finanzierung mit Fremdkapital hingegen hat der Gesellschafter einen Anspruch auf Ruckzahlung und grundsatzlich auch auf Verzinsung des Betrages. Die Gesellschafterfremdfinanzierung fuhrt zu Vorteilen, weil die Zinsen steuerlich abzugsfahig sind, bei der Gewerbesteuer gem. 8 Nr. 1 GwStG allerdings nur zu 50%. Im Rahmen der Fremdfinanzierung kommt den Gesellschafterdarlehen eine erhebliche Bedeutung zu, da diese flexibler gestaltbar sind als die Eigenfinanzierung durch Bildung von Stammkapital, Zahlung v