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Studienarbeit aus dem Jahr 1999 im Fachbereich BWL - Bank, Boerse, Versicherung, Note: bestanden, Fachhochschule Lausitz (FB Wiwi), Veranstaltung: Kreditinstitute, 28 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Einleitung Drogenkriminalitat und organisierte Kriminalitat steigen weltweit rapide an. Dies ist erschreckend und alarmierend, weil die sozialen, wirtschaftlichen und gesellschaftspolitischen Folgen unubersehbar sind. Besonderes Kennzeichen der Drogenkriminalitat und der organisierten Kriminalitat ist, dass Gewinne in immenser Groessenordnung erzielt werden. Teilweise hoch organisierte Kriminelle versuchen, unter Ausnutzung vor allem der internationalen Finanzmarkte dieses schmutzige Geld in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf einzuschleusen. Mit dieser Tarnung sollen die illegal erworbenen Vermoegenswerte erhalten und zugleich dem Zugriff der Strafverfolgungsbehoerden entzogen werden. Im Rahmen der Bekampfung der Drogenkriminalitat und des organisierten Verbrechens soll die, Geldwasche zukunftig wesentlich erschwert werden. Sie ist bereits seit dem 22. September 1992 durch 261 StGB unter Strafe gestellt. Mit dem Gesetz uber das Aufspuren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwaschegesetz / GWG) wurden auch den Kreditinstituten ab 29. November 1993 neue bzw. zusatzliche Pflichten auferlegt. Dies betrifft insbesondere eine verscharfte Art der Legitimationsprufung und Anzeigepflicht im Verdachtsfall. Nach der Neufassung des 10 Abs. 2 GWG sollen die Finanzbehoerden bereits bei Einleitung eines Strafverfahrens wegen Geldwascheverdachts uber steuerrelevante Erkenntnisse aus Schwellenwertidentifizierungen und Verdachtsanzeigen informiert werden, um illegales Vermoegen wirksam im Wege der Besteuerung abschoepfen zu koennen. Senftenberg im Januar 1999 Andre Friedrich
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Studienarbeit aus dem Jahr 1999 im Fachbereich BWL - Bank, Boerse, Versicherung, Note: bestanden, Fachhochschule Lausitz (FB Wiwi), Veranstaltung: Kreditinstitute, 28 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Einleitung Drogenkriminalitat und organisierte Kriminalitat steigen weltweit rapide an. Dies ist erschreckend und alarmierend, weil die sozialen, wirtschaftlichen und gesellschaftspolitischen Folgen unubersehbar sind. Besonderes Kennzeichen der Drogenkriminalitat und der organisierten Kriminalitat ist, dass Gewinne in immenser Groessenordnung erzielt werden. Teilweise hoch organisierte Kriminelle versuchen, unter Ausnutzung vor allem der internationalen Finanzmarkte dieses schmutzige Geld in den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf einzuschleusen. Mit dieser Tarnung sollen die illegal erworbenen Vermoegenswerte erhalten und zugleich dem Zugriff der Strafverfolgungsbehoerden entzogen werden. Im Rahmen der Bekampfung der Drogenkriminalitat und des organisierten Verbrechens soll die, Geldwasche zukunftig wesentlich erschwert werden. Sie ist bereits seit dem 22. September 1992 durch 261 StGB unter Strafe gestellt. Mit dem Gesetz uber das Aufspuren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwaschegesetz / GWG) wurden auch den Kreditinstituten ab 29. November 1993 neue bzw. zusatzliche Pflichten auferlegt. Dies betrifft insbesondere eine verscharfte Art der Legitimationsprufung und Anzeigepflicht im Verdachtsfall. Nach der Neufassung des 10 Abs. 2 GWG sollen die Finanzbehoerden bereits bei Einleitung eines Strafverfahrens wegen Geldwascheverdachts uber steuerrelevante Erkenntnisse aus Schwellenwertidentifizierungen und Verdachtsanzeigen informiert werden, um illegales Vermoegen wirksam im Wege der Besteuerung abschoepfen zu koennen. Senftenberg im Januar 1999 Andre Friedrich