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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Geschichte - Weltgeschichte - Fruhgeschichte, Antike, Note: 2,0, Martin-Luther-Universitat Halle-Wittenberg, Veranstaltung: Voelkerwanderungszeit 2, 11 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Hausarbeit behandelt das niedergeschriebene Recht der Langobarden, beginnend mit dem Edikt des Koenigs Rothari, welcher im Jahre 643 n. Chr. erstmal das langobardische Recht fixieren liess. Das langobardische Recht hatte die Stellung eines germanischen Stammes- und Volksrechtes. Es war ein Vulgarrecht und wurde mundlich von Generation zu Generation uberliefert. Es hatte eine besondere Stellung unter den germanischen Volksrechten; uberstand es doch dank seiner einzigartigen Kontinuitat die Jahrhunderte bis in die fruhe Neuzeit und beeinflusste zahlreiche zeitgenoessische Rechtslehren. Vom Recht der Langobarden vor der Aufzeichnung ist wenig bekannt. Es ist aber von starken AEhnlichkeiten zu zeitgenoessischen Germanenrechten in Mitteleuropa auszugehen. Bei ihrem Eindringen in Italien unter Koenig Alboin im Jahre 668 erschienen die Langobarden als ein noch wenig von antiker Kultur beruhrter Stamm mit heidnischen und arianischen Einflussen, die noch in traditionellen Strukturen lebten. Dies sollte sich besonders unter Liutprand andern, der die Gesetzgebung im Rahmen seiner bescheidenen Moeglichkeiten zu andern versuchte; letzten Endes erreicht die Kunst der Gesetzgebung und -lehre ihren Hoehepunkt in der Lombarda (Lex Langobarda) in der zweiten Halfte des 11. Jh..
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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Geschichte - Weltgeschichte - Fruhgeschichte, Antike, Note: 2,0, Martin-Luther-Universitat Halle-Wittenberg, Veranstaltung: Voelkerwanderungszeit 2, 11 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Hausarbeit behandelt das niedergeschriebene Recht der Langobarden, beginnend mit dem Edikt des Koenigs Rothari, welcher im Jahre 643 n. Chr. erstmal das langobardische Recht fixieren liess. Das langobardische Recht hatte die Stellung eines germanischen Stammes- und Volksrechtes. Es war ein Vulgarrecht und wurde mundlich von Generation zu Generation uberliefert. Es hatte eine besondere Stellung unter den germanischen Volksrechten; uberstand es doch dank seiner einzigartigen Kontinuitat die Jahrhunderte bis in die fruhe Neuzeit und beeinflusste zahlreiche zeitgenoessische Rechtslehren. Vom Recht der Langobarden vor der Aufzeichnung ist wenig bekannt. Es ist aber von starken AEhnlichkeiten zu zeitgenoessischen Germanenrechten in Mitteleuropa auszugehen. Bei ihrem Eindringen in Italien unter Koenig Alboin im Jahre 668 erschienen die Langobarden als ein noch wenig von antiker Kultur beruhrter Stamm mit heidnischen und arianischen Einflussen, die noch in traditionellen Strukturen lebten. Dies sollte sich besonders unter Liutprand andern, der die Gesetzgebung im Rahmen seiner bescheidenen Moeglichkeiten zu andern versuchte; letzten Endes erreicht die Kunst der Gesetzgebung und -lehre ihren Hoehepunkt in der Lombarda (Lex Langobarda) in der zweiten Halfte des 11. Jh..