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Diplomarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, FOM Essen, Hochschule fur Oekonomie & Management gemeinnutzige GmbH, Hochschulleitung Essen fruher Fachhochschule, 47 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Bereits in den Jahren 1980 und 1992 hatte sich das Bundesverfassungsgericht mit der Problematik auseinandergesetzt, ob die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und gesetzlichen Renten mit dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes vereinbar ist. In dem Beschluss vom 26.03.1980 sah das Gericht fur die unterschiedliche Besteuerung von Pensionen und Renten sachliche Grunde, die mit dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes vereinbar seien. Das Gericht bemerkte aber zugleich, dass fur die Zukunft eine Korrektur notwendig sei. In dem Beschluss vom 24.06.1992 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass aufgrund der Wiedervereinigung und der komplizierten Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkunfte die dem Gesetzgeber auferlegte Zeit noch nicht verstrichen sei . Am 06.03.2002 entschied das Bundesverfassungsgericht zum dritten Mal uber die ungleiche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieses Urteil wurde zur Ausgangslage fur die Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezugen. Nach dem Urteil ist die unterschiedliche Besteuerung von Pensionen nach 19 EStG und von gesetzlichen Renteneinkunften, die nach 22 EStG nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden, mit dem Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 GG nicht vereinbar . Das Bundesverfassungsgericht verpflichtete den Gesetzgeber, spatestens mit Wirkung zum 01.01.2005 eine Neurege�lung zu treffen. Bis zum Zeitpunkt einer Neuregelung, langstens bis zum 01.01.2005, sind die bisher geltenden Vorschriften weiter anwendbar. Wurde der Gesetzgeber die Frist verstreichen lassen, ware danach eine steuerliche Erfassung von Beamte
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Diplomarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, FOM Essen, Hochschule fur Oekonomie & Management gemeinnutzige GmbH, Hochschulleitung Essen fruher Fachhochschule, 47 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Bereits in den Jahren 1980 und 1992 hatte sich das Bundesverfassungsgericht mit der Problematik auseinandergesetzt, ob die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und gesetzlichen Renten mit dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes vereinbar ist. In dem Beschluss vom 26.03.1980 sah das Gericht fur die unterschiedliche Besteuerung von Pensionen und Renten sachliche Grunde, die mit dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes vereinbar seien. Das Gericht bemerkte aber zugleich, dass fur die Zukunft eine Korrektur notwendig sei. In dem Beschluss vom 24.06.1992 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass aufgrund der Wiedervereinigung und der komplizierten Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkunfte die dem Gesetzgeber auferlegte Zeit noch nicht verstrichen sei . Am 06.03.2002 entschied das Bundesverfassungsgericht zum dritten Mal uber die ungleiche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieses Urteil wurde zur Ausgangslage fur die Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezugen. Nach dem Urteil ist die unterschiedliche Besteuerung von Pensionen nach 19 EStG und von gesetzlichen Renteneinkunften, die nach 22 EStG nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden, mit dem Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 GG nicht vereinbar . Das Bundesverfassungsgericht verpflichtete den Gesetzgeber, spatestens mit Wirkung zum 01.01.2005 eine Neurege�lung zu treffen. Bis zum Zeitpunkt einer Neuregelung, langstens bis zum 01.01.2005, sind die bisher geltenden Vorschriften weiter anwendbar. Wurde der Gesetzgeber die Frist verstreichen lassen, ware danach eine steuerliche Erfassung von Beamte