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This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,3, Hochschule Fulda, Veranstaltung: Internationales Wirtschaftsrecht, 25 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Aufgrund der internationalen Verflechtung und der mit dem Eintritt in auslandische Markte verbundenen Anerkennung des jeweiligen Rechtssystems, wachst das Interesse an Rechtsordnungen anderer Staaten und wie diese im Vergleich zum eigenen Rechtssystem stehen. Es ist zu erkennen, dass sich immer mehr Juristen mit den Fragestellungen des internationalen Rechts befassen, da die Anforderungen einer vernetzten Wirtschaft und Kultur heutzutage tiefgrundigeres Wissen auslandischer Rechtsordnungen erfordern. Explizit sind hier Vergleiche zum eigenen Rechtssystem unerlasslich. Ein besonders sensibles, aber fur Unternehmen mit Ambitionen der Markterschliessung im Common Law System nicht unerhebliches Thema, stellen dabei die punitive damages dar. Bei den punitive damages geht es um Schadensersatz (damages) mit strafendem (punitive) Charakter und somit um die Verurteilung des Beklagten fur sein schadliches Verhalten. Dies soll im selben Atemzug Dritte vor selbigen Handlungen abschrecken. Dabei ist die Bemessungsgrundlage das Vermoegensverhaltnis des Beklagten, die Art der Verletzung und der Charakter der Handlung. Ausserdem handelt es sich um Bestrafungen, welche zusatzlich zu den eigentlichen Schadensersatzleistungen an das Opfer einer unerlaubten Handlung zu leisten sind. Zugebilligt werden punitive damages deshalb nicht im Straf-, sondern im Zivilprozess. Dennoch ist ihre Existenz sowohl im angelsachsischen common law System als auch im kontinental-europaischen code law System umstritten. Die Befurworter betonen das Abschreckungsbedurfnis fur die Falle, in denen die compensatory damages die dem Beklagten erwachsenen Vorteile nicht abschoepfen. Ihnen kann aber auch eine gewisse Ausgleichsfunktion in den Fallen zukommen, in dene
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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,3, Hochschule Fulda, Veranstaltung: Internationales Wirtschaftsrecht, 25 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Aufgrund der internationalen Verflechtung und der mit dem Eintritt in auslandische Markte verbundenen Anerkennung des jeweiligen Rechtssystems, wachst das Interesse an Rechtsordnungen anderer Staaten und wie diese im Vergleich zum eigenen Rechtssystem stehen. Es ist zu erkennen, dass sich immer mehr Juristen mit den Fragestellungen des internationalen Rechts befassen, da die Anforderungen einer vernetzten Wirtschaft und Kultur heutzutage tiefgrundigeres Wissen auslandischer Rechtsordnungen erfordern. Explizit sind hier Vergleiche zum eigenen Rechtssystem unerlasslich. Ein besonders sensibles, aber fur Unternehmen mit Ambitionen der Markterschliessung im Common Law System nicht unerhebliches Thema, stellen dabei die punitive damages dar. Bei den punitive damages geht es um Schadensersatz (damages) mit strafendem (punitive) Charakter und somit um die Verurteilung des Beklagten fur sein schadliches Verhalten. Dies soll im selben Atemzug Dritte vor selbigen Handlungen abschrecken. Dabei ist die Bemessungsgrundlage das Vermoegensverhaltnis des Beklagten, die Art der Verletzung und der Charakter der Handlung. Ausserdem handelt es sich um Bestrafungen, welche zusatzlich zu den eigentlichen Schadensersatzleistungen an das Opfer einer unerlaubten Handlung zu leisten sind. Zugebilligt werden punitive damages deshalb nicht im Straf-, sondern im Zivilprozess. Dennoch ist ihre Existenz sowohl im angelsachsischen common law System als auch im kontinental-europaischen code law System umstritten. Die Befurworter betonen das Abschreckungsbedurfnis fur die Falle, in denen die compensatory damages die dem Beklagten erwachsenen Vorteile nicht abschoepfen. Ihnen kann aber auch eine gewisse Ausgleichsfunktion in den Fallen zukommen, in dene