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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Europarecht, Volkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 13 Punkte ( gut ), Bayerische Julius-Maximilians-Universitat Wurzburg, Veranstaltung: Grundlagenseminar und Seminar im Rahmen des Begleitstudiums zum Europaischen Recht an der Universitat Wurzburg, 48 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Noch nach der Schaffung des EU-Vertrages (EUV) durch den Vertrag von Maastricht war die EG-Gerichtsbarkeit insoweit homogen ausgestaltet, als innerhalb des EG-Vertrages (EGV) die Zustandigkeit des EuGH einheitlich galt und in der Zweiten und Dritten Saule der EU sowie in weiten Teilen des EUV die Gerichtsbarkeit des EuGH ausgeschlossen war (Art. L EUV a.F.). Durch den Vertrag von Amsterdam wurde die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, die bis dahin einheitlich als Dritte Saule im EUV geregelt war, in Teilbereichen in den EG-Vertrag aufgenommen und andere Teilbereiche im EUV belassen. Dabei wurde einerseits der Rechtsschutz fur die im EUV verbliebenen Bereiche ( Titel VI. Bestimmungen uber die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen ) erweitert (vgl. Art. 35 EUV) und andererseits der Rechtsschutz fur die neu im EGV geregelten Bereiche ( Titel IV. Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr ) eingeschrankt (vgl. Art. 68 EGV). Diese und weitere Sonderregelungen, die zumeist die Zustandigkeit des EuGH betreffen, lassen sich dadurch erklaren, dass die Zusammenarbeit Justiz und Inneres den Kern staatlichen Hoheitshandeln betrifft und die Mitgliedsstaaten in diesem sensiblen Bereich nur unter groen Zugestandnissen seitens der EU bereit waren und auch noch sind, Kompetenzen und Kontrollbefugnisse abzugeben. Deutlich erkennbar wird diese Problematik auch in dem in Art. 64 EGV bzw. Art. 33 EUV geregelten, sehr weit gefassten Ordre public -Vorbehalt, der samtliche Manahmen der Mitgliedsstaaten fur die Aufrechterhaltung der o
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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Europarecht, Volkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 13 Punkte ( gut ), Bayerische Julius-Maximilians-Universitat Wurzburg, Veranstaltung: Grundlagenseminar und Seminar im Rahmen des Begleitstudiums zum Europaischen Recht an der Universitat Wurzburg, 48 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Noch nach der Schaffung des EU-Vertrages (EUV) durch den Vertrag von Maastricht war die EG-Gerichtsbarkeit insoweit homogen ausgestaltet, als innerhalb des EG-Vertrages (EGV) die Zustandigkeit des EuGH einheitlich galt und in der Zweiten und Dritten Saule der EU sowie in weiten Teilen des EUV die Gerichtsbarkeit des EuGH ausgeschlossen war (Art. L EUV a.F.). Durch den Vertrag von Amsterdam wurde die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, die bis dahin einheitlich als Dritte Saule im EUV geregelt war, in Teilbereichen in den EG-Vertrag aufgenommen und andere Teilbereiche im EUV belassen. Dabei wurde einerseits der Rechtsschutz fur die im EUV verbliebenen Bereiche ( Titel VI. Bestimmungen uber die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen ) erweitert (vgl. Art. 35 EUV) und andererseits der Rechtsschutz fur die neu im EGV geregelten Bereiche ( Titel IV. Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr ) eingeschrankt (vgl. Art. 68 EGV). Diese und weitere Sonderregelungen, die zumeist die Zustandigkeit des EuGH betreffen, lassen sich dadurch erklaren, dass die Zusammenarbeit Justiz und Inneres den Kern staatlichen Hoheitshandeln betrifft und die Mitgliedsstaaten in diesem sensiblen Bereich nur unter groen Zugestandnissen seitens der EU bereit waren und auch noch sind, Kompetenzen und Kontrollbefugnisse abzugeben. Deutlich erkennbar wird diese Problematik auch in dem in Art. 64 EGV bzw. Art. 33 EUV geregelten, sehr weit gefassten Ordre public -Vorbehalt, der samtliche Manahmen der Mitgliedsstaaten fur die Aufrechterhaltung der o