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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,3, Duale Hochschule Baden-Wurttemberg Mannheim, fruher: Berufsakademie Mannheim (Steuern u. Prufungswesen), Veranstaltung: ABWL, 37 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Europaische Gerichtshof mit Sitz in Luxemburg hat sich in den letzten Jahren durch seine Rechtsprechung deutlich von der bis dato geltenden Sitztheorie abgewandt. Diese besagte, dass sich eine europaische Gesellschaftsform nur in ihrem Grundungsland niederlassen und auch nur hier die geltenden Regeln auf sie angewandt werden durften. Die Grundung einer Zweigniederlassung mit gleichzeitiger beschrankter Haftung in einem anderen Mitgliedsstaat der EU war unmoeglich. Seit Verkundung der Centros- und UEberseering Urteile im Jahr 1999 - spatestens jedoch mit dem 2003 veroeffentlichten Inspire-Art-Urteil wurde der Weg frei hin zur Grundungstheorie. So steht es einer in einem Mitgliedsstaat gegrundeten Kapitalgesellschaft frei, in einem anderen Mitgliedsstaat Europas eine Zweigniederlassung zu grunden, die dann auch dort volle Rechts- und Parteifahigkeit erhalt. Besonders die englische private limited company by shares - kurz Limited - wird in diesem Zusammenhang, aufgrund der fehlenden Mindestkapitalanforderung bei gleichzeitiger Haftungsbeschrankung sowie niedrigen Grundungskosten, erwahnt. Folglich zeichnete sich ein Trend von der deutschen GmbH weg - hin zur englischen Limited - was die Vielzahl der Neugrundungen seit Verkundung der Urteile verdeutlichen. Diese Arbeit soll im folgenden Aufschluss uber die in Deutschland noch recht unbekannte Gesellschaftsform bringen, vor allem aber auch die Problemfelder aufzeigen. Ein Vergleich mit der deutschen Kapitalgesellschaft GmbH soll hier nur am Rande geschehen, da dieses Thema schon zu genuge dargestellt wurde.
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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,3, Duale Hochschule Baden-Wurttemberg Mannheim, fruher: Berufsakademie Mannheim (Steuern u. Prufungswesen), Veranstaltung: ABWL, 37 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Europaische Gerichtshof mit Sitz in Luxemburg hat sich in den letzten Jahren durch seine Rechtsprechung deutlich von der bis dato geltenden Sitztheorie abgewandt. Diese besagte, dass sich eine europaische Gesellschaftsform nur in ihrem Grundungsland niederlassen und auch nur hier die geltenden Regeln auf sie angewandt werden durften. Die Grundung einer Zweigniederlassung mit gleichzeitiger beschrankter Haftung in einem anderen Mitgliedsstaat der EU war unmoeglich. Seit Verkundung der Centros- und UEberseering Urteile im Jahr 1999 - spatestens jedoch mit dem 2003 veroeffentlichten Inspire-Art-Urteil wurde der Weg frei hin zur Grundungstheorie. So steht es einer in einem Mitgliedsstaat gegrundeten Kapitalgesellschaft frei, in einem anderen Mitgliedsstaat Europas eine Zweigniederlassung zu grunden, die dann auch dort volle Rechts- und Parteifahigkeit erhalt. Besonders die englische private limited company by shares - kurz Limited - wird in diesem Zusammenhang, aufgrund der fehlenden Mindestkapitalanforderung bei gleichzeitiger Haftungsbeschrankung sowie niedrigen Grundungskosten, erwahnt. Folglich zeichnete sich ein Trend von der deutschen GmbH weg - hin zur englischen Limited - was die Vielzahl der Neugrundungen seit Verkundung der Urteile verdeutlichen. Diese Arbeit soll im folgenden Aufschluss uber die in Deutschland noch recht unbekannte Gesellschaftsform bringen, vor allem aber auch die Problemfelder aufzeigen. Ein Vergleich mit der deutschen Kapitalgesellschaft GmbH soll hier nur am Rande geschehen, da dieses Thema schon zu genuge dargestellt wurde.