Readings Newsletter
Become a Readings Member to make your shopping experience even easier.
Sign in or sign up for free!
You’re not far away from qualifying for FREE standard shipping within Australia
You’ve qualified for FREE standard shipping within Australia
The cart is loading…
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,3, Helmut-Schmidt-Universitat - Universitat der Bundeswehr Hamburg (Professur fur OEffentliches Recht, insbesondere Verwaltungsrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Durch das Jahressteuergesetz von 1996 (JStG 1996) wurden unter dem Schlagwort Massnahmen zur Steuervereinfachung und zur Rechtsbereinigung im Bereich der Betriebsausgaben (BA) bzw. der Werbungskosten (WK) deutliche Veranderungen implementiert. Neben der Neuregelung der doppelten Haushaltsfuhrung und der Pauschalierung der privaten Kfz-Nutzung stellte die Begrenzung der Abzugsmoeglichkeit fur ein hausliches Arbeitszimmer auf DM 2.400, – (ab VZ 2002 EUR 1.250, –) den starksten Einschnitt dar. Bis zu der skizzierten Neuregelung im 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG war die Abzugsmoeglichkeit des Arbeitszimmers uber die Generalklausel der WK bzw. BA in den 4 Abs. 4, 9 Abs. 1 Satz 1 EStG geregelt. Die Massgeblichkeit des 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG auch fur WK folgt dabei aus den Bestimmungen des 9 Abs. 5 EStG. Zweck dieser Neuregelung war es, neben den oben bereits angesprochenen Effekten der Steuervereinfachung und Rechtsbereinigung, durch die Beschrankung Steuermehreinnahmen zu generieren. Alleine fur den Zeitraum 1996 rechnete das BMF mit erhoehten Einnahmen in Hoehe von ca. DM 450.000.000, –. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls auf die Missbrauchsanfalligkeit des hauslichen Arbeitszimmers hinzuweisen. Vor denen mit dem JStG 1996 eingefuhrten AEnderungen war es deutlich einfacher, Lebenshaltungskosten, die regelmassig dem Abzugsverbot des 12 Nr. 1 EStG unterliegen in fast beliebiger Hoehe in WK bzw. BA umzuqualifizieren. Es ist zweifelhaft, ob hingegen das Ziel der Steuervereinfachung bei der Neuregelung nicht zu einem reinen Nebenziel verkommen ist. Diese Vermutung stutzt sich auf die Anzahl der auf den Seiten des Bundesfinanzhofes veroeffentlichten Entscheidungen und anhangigen Verfahren in Sachen des hauslichen Arbeitszimmers.
$9.00 standard shipping within Australia
FREE standard shipping within Australia for orders over $100.00
Express & International shipping calculated at checkout
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,3, Helmut-Schmidt-Universitat - Universitat der Bundeswehr Hamburg (Professur fur OEffentliches Recht, insbesondere Verwaltungsrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Durch das Jahressteuergesetz von 1996 (JStG 1996) wurden unter dem Schlagwort Massnahmen zur Steuervereinfachung und zur Rechtsbereinigung im Bereich der Betriebsausgaben (BA) bzw. der Werbungskosten (WK) deutliche Veranderungen implementiert. Neben der Neuregelung der doppelten Haushaltsfuhrung und der Pauschalierung der privaten Kfz-Nutzung stellte die Begrenzung der Abzugsmoeglichkeit fur ein hausliches Arbeitszimmer auf DM 2.400, – (ab VZ 2002 EUR 1.250, –) den starksten Einschnitt dar. Bis zu der skizzierten Neuregelung im 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG war die Abzugsmoeglichkeit des Arbeitszimmers uber die Generalklausel der WK bzw. BA in den 4 Abs. 4, 9 Abs. 1 Satz 1 EStG geregelt. Die Massgeblichkeit des 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG auch fur WK folgt dabei aus den Bestimmungen des 9 Abs. 5 EStG. Zweck dieser Neuregelung war es, neben den oben bereits angesprochenen Effekten der Steuervereinfachung und Rechtsbereinigung, durch die Beschrankung Steuermehreinnahmen zu generieren. Alleine fur den Zeitraum 1996 rechnete das BMF mit erhoehten Einnahmen in Hoehe von ca. DM 450.000.000, –. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls auf die Missbrauchsanfalligkeit des hauslichen Arbeitszimmers hinzuweisen. Vor denen mit dem JStG 1996 eingefuhrten AEnderungen war es deutlich einfacher, Lebenshaltungskosten, die regelmassig dem Abzugsverbot des 12 Nr. 1 EStG unterliegen in fast beliebiger Hoehe in WK bzw. BA umzuqualifizieren. Es ist zweifelhaft, ob hingegen das Ziel der Steuervereinfachung bei der Neuregelung nicht zu einem reinen Nebenziel verkommen ist. Diese Vermutung stutzt sich auf die Anzahl der auf den Seiten des Bundesfinanzhofes veroeffentlichten Entscheidungen und anhangigen Verfahren in Sachen des hauslichen Arbeitszimmers.