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This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, Universitat Bremen, Veranstaltung: Bilanzierung/Bilanzlehre/-politik, 16 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Grundsatzlich ist bei der Bewertung der Vermoegensgegenstande und Schulden von der Fortfuhrung der Unternehmenstatigkeit (Going- Concern- Prinzip) nach 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB auszugehen. Es gilt der sog. Fortfuhrungsgrundsatz. [Vgl. Winnefeld, Bilanz- Handbuch, 2002, S. 709; vgl. Budde/Geissler, Beckscher Bilanzkommentar, 1999, S. 397] Diese Vorschrift gehoert zum ersten Abschnitt im Dritten Buch des HGB und ist somit fur alle Kaufleute des HGB anzuwenden. Sie gilt fur alle Rechtsformen und Unternehmensgroessen uneingeschrankt fur den handelsrechtlichen Jahresabschluss. Zur Beurteilung des Fortfuhrungsgrundsatzes wird gepruft, ob das Unternehmen bei vernunftiger kaufmannischer Beurteilung seine gewerbliche Tatigkeit fur einen ubersehbaren Zeitraum [Vgl. IDW PS 270, Tz. 8; vgl. ADS, 2002, Tz. 24; vgl. Budde/Geissler, Breckscher Bilanzkomentar, 1999, S. 398. ubersehbarer Zeitraum: Im IDW PS 270 wird der Zeitraum, den die gesetzlichen Vertreter fur ihre Einschatzung verwendet haben, mindestens jedoch zwoelf Monate (gerechnet vom Abschlussstichtag des Geschaftsjahres) genannt. Der Prognosezeitraum sollte aber mindestens einen vollen Produktionszyklus umfassen. Budde/Geissler legen dar, dass Abweichungen in beide Richtungen moeglich sind. Laut Kuting/Weber sind Abweichungen nur nach oben moeglich.] fortsetzen kann. Tatsachliche oder rechtliche Gegebenheiten koennen allerdings dazu fuhren, dass es zu einer Abkehr von der Going- Concern- Pramisse (Non Going- Concern) kommt. [Vgl. Luck, Das Going- Concern- Prinzip in Rechnungslegung und Jahresabschlussprufung, DB 2001, S. 1946.] Im HGB ist nicht definiert, wie im Falle einer Abkehr von der Unternehmensfortfuhrung zu verfahren ist. Daher sind aus den allgemeinen und speziellen Vorschriften die entspre
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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, Universitat Bremen, Veranstaltung: Bilanzierung/Bilanzlehre/-politik, 16 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Grundsatzlich ist bei der Bewertung der Vermoegensgegenstande und Schulden von der Fortfuhrung der Unternehmenstatigkeit (Going- Concern- Prinzip) nach 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB auszugehen. Es gilt der sog. Fortfuhrungsgrundsatz. [Vgl. Winnefeld, Bilanz- Handbuch, 2002, S. 709; vgl. Budde/Geissler, Beckscher Bilanzkommentar, 1999, S. 397] Diese Vorschrift gehoert zum ersten Abschnitt im Dritten Buch des HGB und ist somit fur alle Kaufleute des HGB anzuwenden. Sie gilt fur alle Rechtsformen und Unternehmensgroessen uneingeschrankt fur den handelsrechtlichen Jahresabschluss. Zur Beurteilung des Fortfuhrungsgrundsatzes wird gepruft, ob das Unternehmen bei vernunftiger kaufmannischer Beurteilung seine gewerbliche Tatigkeit fur einen ubersehbaren Zeitraum [Vgl. IDW PS 270, Tz. 8; vgl. ADS, 2002, Tz. 24; vgl. Budde/Geissler, Breckscher Bilanzkomentar, 1999, S. 398. ubersehbarer Zeitraum: Im IDW PS 270 wird der Zeitraum, den die gesetzlichen Vertreter fur ihre Einschatzung verwendet haben, mindestens jedoch zwoelf Monate (gerechnet vom Abschlussstichtag des Geschaftsjahres) genannt. Der Prognosezeitraum sollte aber mindestens einen vollen Produktionszyklus umfassen. Budde/Geissler legen dar, dass Abweichungen in beide Richtungen moeglich sind. Laut Kuting/Weber sind Abweichungen nur nach oben moeglich.] fortsetzen kann. Tatsachliche oder rechtliche Gegebenheiten koennen allerdings dazu fuhren, dass es zu einer Abkehr von der Going- Concern- Pramisse (Non Going- Concern) kommt. [Vgl. Luck, Das Going- Concern- Prinzip in Rechnungslegung und Jahresabschlussprufung, DB 2001, S. 1946.] Im HGB ist nicht definiert, wie im Falle einer Abkehr von der Unternehmensfortfuhrung zu verfahren ist. Daher sind aus den allgemeinen und speziellen Vorschriften die entspre