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Mit der Neuregelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in arztliche Zwangsmassnahmen in 1906a BGB hat das Merkmal des naturlichen Willens Einzug in das BGB gefunden. Die vorliegende Arbeit versucht, diese Willensform in die bisherige Willensdogmatik des BGB einzuordnen und dabei die Frage zu beantworten, ob paternalistisch motivierte Grundrechtseingriffe durch Einschrankungen in der Willensfahigkeit legitimiert sein koennen.
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Mit der Neuregelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in arztliche Zwangsmassnahmen in 1906a BGB hat das Merkmal des naturlichen Willens Einzug in das BGB gefunden. Die vorliegende Arbeit versucht, diese Willensform in die bisherige Willensdogmatik des BGB einzuordnen und dabei die Frage zu beantworten, ob paternalistisch motivierte Grundrechtseingriffe durch Einschrankungen in der Willensfahigkeit legitimiert sein koennen.