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Das Wallfahren war seit der Aufklarung eine staatlich und kirchenamtlich missbilligte Volksfroemmigkeitsform, die sich jedoch weiterhin grosser Beliebtheit erfreute. Nachdem schon in der zweiten Halfte des 18. Jahrhunderts die Koelner Kurfursten und zeitweilig auch die nachfolgende franzoesische Verwaltung mehrtagige Wallfahrtsprozessionen untersagt hatten, unterwarfen nach dem Wiener Kongress, der das Rheinland Preussen uberantwortete, die preussischen Behoerden das nordrheinische Wallfahrtswesen 1816 einem einschnurenden Regelwerk, um mittels rigider klerikaler und polizeilicher Kontrolle die Einhaltung von Zucht und Ordnung und langfristig eine Verminderung der Wallfahrtszuge zu erreichen. Als sich jedoch diese Reduzierungshoffnung wegen des ungebrochenen Wallfahrtsdrangs der katholischen Bevoelkerung nicht erfullte, verbot 1826 der neue Koelner Erzbischof Graf Spiegel, ein Vertreter der katholischen Aufklarung, mehrtagige oder die Bistumsgrenzen uberschreitende Wallfahrtszuge. In verwaltungsinternen Verfugungen beauftragte der Staat seine Exekutivorgane mit der Durchsetzung des kirchlichen Wallfahrtsverbots auf dem Gebiet des Erzbistums Koeln.
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Das Wallfahren war seit der Aufklarung eine staatlich und kirchenamtlich missbilligte Volksfroemmigkeitsform, die sich jedoch weiterhin grosser Beliebtheit erfreute. Nachdem schon in der zweiten Halfte des 18. Jahrhunderts die Koelner Kurfursten und zeitweilig auch die nachfolgende franzoesische Verwaltung mehrtagige Wallfahrtsprozessionen untersagt hatten, unterwarfen nach dem Wiener Kongress, der das Rheinland Preussen uberantwortete, die preussischen Behoerden das nordrheinische Wallfahrtswesen 1816 einem einschnurenden Regelwerk, um mittels rigider klerikaler und polizeilicher Kontrolle die Einhaltung von Zucht und Ordnung und langfristig eine Verminderung der Wallfahrtszuge zu erreichen. Als sich jedoch diese Reduzierungshoffnung wegen des ungebrochenen Wallfahrtsdrangs der katholischen Bevoelkerung nicht erfullte, verbot 1826 der neue Koelner Erzbischof Graf Spiegel, ein Vertreter der katholischen Aufklarung, mehrtagige oder die Bistumsgrenzen uberschreitende Wallfahrtszuge. In verwaltungsinternen Verfugungen beauftragte der Staat seine Exekutivorgane mit der Durchsetzung des kirchlichen Wallfahrtsverbots auf dem Gebiet des Erzbistums Koeln.