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Seit jeher ist die straftheoretische Fundierung des poena naturalis-Gedankens innerhalb des Strafrechtsystems umstritten. Bereits prima facie scheint eine zufallige, nicht durch eine ubergeordnete Instanz verhangte Strafe nur schwerlich geeignet zu sein, die Funktion einer staatlichen Strafe zu erfullen. Gleichwohl hat dieses Phanomen durch 60 StGB Einzug in das geltende Strafrechtsystem gefunden. Im Fokus der Arbeit steht die Frage, ob die poena naturalis einen legitimen Stellenwert innerhalb des Strafrechts, insbesondere als Absehensgrund von Strafe im Rahmen von 60 StGB hat bzw. haben kann, was nach ausfuhrlicher Untersuchung verneint wird. Die poena naturalis ist und bleibt eine systemfremde Figur, welche keinerlei Daseinsberechtigung im geltenden Strafrecht hat.
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Seit jeher ist die straftheoretische Fundierung des poena naturalis-Gedankens innerhalb des Strafrechtsystems umstritten. Bereits prima facie scheint eine zufallige, nicht durch eine ubergeordnete Instanz verhangte Strafe nur schwerlich geeignet zu sein, die Funktion einer staatlichen Strafe zu erfullen. Gleichwohl hat dieses Phanomen durch 60 StGB Einzug in das geltende Strafrechtsystem gefunden. Im Fokus der Arbeit steht die Frage, ob die poena naturalis einen legitimen Stellenwert innerhalb des Strafrechts, insbesondere als Absehensgrund von Strafe im Rahmen von 60 StGB hat bzw. haben kann, was nach ausfuhrlicher Untersuchung verneint wird. Die poena naturalis ist und bleibt eine systemfremde Figur, welche keinerlei Daseinsberechtigung im geltenden Strafrecht hat.