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Die Besonderheit der gesetzlich nicht kodifizierten rechtsgeschaftlichen Vertragsubernahme beruht zum einen darauf, dass viele gesetzliche Vorschriften nur auf Rechtsgeschafte mit zwei Beteiligten zugeschnitten sind, wahrend an der Vertragsubernahme notwendig drei Beteiligte mitwirken. Zum anderen haben die Beteiligten hinsichtlich der Art des Zustandekommens die Wahl, ob dies durch dreiseitigen Vertrag oder durch zweiseitigen Vertrag mit Zustimmung des Dritten geschehen soll. Rechtsprechung und Literatur haben sich einzelnen Rechtsfragen und insbesondere der Frage, ob die Art des Zustandekommens der Vertragsubernahme zu unterschiedlichen Rechtsfolgen fuhren darf, zumeist unter einem kasuistischen Blickwinkel genahert. Diese Arbeit soll zeigen, dass mithilfe einer einheitlichen und einheitswahrenden Konzeption der Vertragsubernahme Rechtsanwendungsprobleme sachgerecht geloest und Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Kontrahierungstechniken vermieden werden koennen.
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Die Besonderheit der gesetzlich nicht kodifizierten rechtsgeschaftlichen Vertragsubernahme beruht zum einen darauf, dass viele gesetzliche Vorschriften nur auf Rechtsgeschafte mit zwei Beteiligten zugeschnitten sind, wahrend an der Vertragsubernahme notwendig drei Beteiligte mitwirken. Zum anderen haben die Beteiligten hinsichtlich der Art des Zustandekommens die Wahl, ob dies durch dreiseitigen Vertrag oder durch zweiseitigen Vertrag mit Zustimmung des Dritten geschehen soll. Rechtsprechung und Literatur haben sich einzelnen Rechtsfragen und insbesondere der Frage, ob die Art des Zustandekommens der Vertragsubernahme zu unterschiedlichen Rechtsfolgen fuhren darf, zumeist unter einem kasuistischen Blickwinkel genahert. Diese Arbeit soll zeigen, dass mithilfe einer einheitlichen und einheitswahrenden Konzeption der Vertragsubernahme Rechtsanwendungsprobleme sachgerecht geloest und Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Kontrahierungstechniken vermieden werden koennen.