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Die Arbeit befasst sich mit den zivilrechtlichen Aspekten der Nothilfe. Den Kern bildet die Frage der dogmatischen Herleitung des Ersatzes von Aufwendungen und Schaden des Nothelfers. Der Verfasser weist durch eine rechtshistorische und rechtsvergleichende Analyse nach, dass die Haftungsfragen in solchen Situationen auch ohne Ruckgriff auf das in der deutschen Rechtspraxis verwendete Rechtsinstitut der Geschaftsfuhrung ohne Auftrag (GoA) adaquat geloest werden koennen. Der naturrechtliche Gedanke, die moralische Pflicht zur Menschenhilfe zum rechtsdogmatischen Fundament der Geschaftsfuhrung ohne Auftrag zu erklaren, uberzeugt nicht. Er steht mit der Konzeption des BGB im Widerspruch. Mit Hilfe von delikts-, bereicherungs- sowie sozialrechtlichen Instrumentarien koennen dogmatisch konsistente Loesungen gefunden werden. Vor diesem Hintergrund wird Buch VI des Draft Common Frame of Reference (PEL Ben. Int.) kritisch beleuchtet.
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Die Arbeit befasst sich mit den zivilrechtlichen Aspekten der Nothilfe. Den Kern bildet die Frage der dogmatischen Herleitung des Ersatzes von Aufwendungen und Schaden des Nothelfers. Der Verfasser weist durch eine rechtshistorische und rechtsvergleichende Analyse nach, dass die Haftungsfragen in solchen Situationen auch ohne Ruckgriff auf das in der deutschen Rechtspraxis verwendete Rechtsinstitut der Geschaftsfuhrung ohne Auftrag (GoA) adaquat geloest werden koennen. Der naturrechtliche Gedanke, die moralische Pflicht zur Menschenhilfe zum rechtsdogmatischen Fundament der Geschaftsfuhrung ohne Auftrag zu erklaren, uberzeugt nicht. Er steht mit der Konzeption des BGB im Widerspruch. Mit Hilfe von delikts-, bereicherungs- sowie sozialrechtlichen Instrumentarien koennen dogmatisch konsistente Loesungen gefunden werden. Vor diesem Hintergrund wird Buch VI des Draft Common Frame of Reference (PEL Ben. Int.) kritisch beleuchtet.