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Spatestens mit dem Urteil MobilCom/France Telecom des OLG Schleswig ist deutlich geworden, dass die Diskussion uber die Aktionarsrechte in bestimmten Fallen faktischer Beherrschung zu Unrecht lange im Schatten der Debatte um den qualifiziert faktischen GmbH-Konzern stand. Obwohl langst durch den BGH aufgegeben, orientiert sich die Literatur im Aktienrecht unter dem Stichwort der qualifizierten Nachteilszufugung nach wie vor oftmals unvoreingenommen an diesen Grundsatzen, die zu einer analogen Anwendung der vertragskonzernrechtlichen Schutzvorschriften fuhren. Die Autorin zeigt in ihrer Arbeit, dass dieser Ansatz seit jeher vom Ausgangspunkt verfehlt war und auch eine Erweiterung des Haftungssystems der 311 ff. AktG auf anderen Wegen, z.B. uber die Figur des verschleierten Beherrschungsvertrags, entbehrlich ist.
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Spatestens mit dem Urteil MobilCom/France Telecom des OLG Schleswig ist deutlich geworden, dass die Diskussion uber die Aktionarsrechte in bestimmten Fallen faktischer Beherrschung zu Unrecht lange im Schatten der Debatte um den qualifiziert faktischen GmbH-Konzern stand. Obwohl langst durch den BGH aufgegeben, orientiert sich die Literatur im Aktienrecht unter dem Stichwort der qualifizierten Nachteilszufugung nach wie vor oftmals unvoreingenommen an diesen Grundsatzen, die zu einer analogen Anwendung der vertragskonzernrechtlichen Schutzvorschriften fuhren. Die Autorin zeigt in ihrer Arbeit, dass dieser Ansatz seit jeher vom Ausgangspunkt verfehlt war und auch eine Erweiterung des Haftungssystems der 311 ff. AktG auf anderen Wegen, z.B. uber die Figur des verschleierten Beherrschungsvertrags, entbehrlich ist.