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Diese Arbeit widmet sich der Frage, ob und inwieweit im Vertragsrecht ausserungsrechtliche Schutzpflichten bestehen, die eine - im Vergleich zum Deliktsrecht - eigenstandige Haftung ermoeglichen. Ausgehend von verfassungs- und deliktsrechtlichen Vorgaben legt sie die Voraussetzungen dar, unter denen 241 Abs. 2 BGB Ehrschutz, Wahrheitsschutz und Diskretion gebietet. Sie kommt unter Berucksichtigung von Erkenntnissen der Mikrooekonomie zu dem Ergebnis, dass der deliktsrechtlich sanktionierte Persoenlichkeits- bzw. Unternehmensschutz automatisch auch als Schutzpflicht iSd. 241 Abs. 2 BGB geschuldet wird. Im UEbrigen bestehen diverse Besonderheiten, die im Vertragsrecht zu einer scharferen Haftung fuhren.
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Diese Arbeit widmet sich der Frage, ob und inwieweit im Vertragsrecht ausserungsrechtliche Schutzpflichten bestehen, die eine - im Vergleich zum Deliktsrecht - eigenstandige Haftung ermoeglichen. Ausgehend von verfassungs- und deliktsrechtlichen Vorgaben legt sie die Voraussetzungen dar, unter denen 241 Abs. 2 BGB Ehrschutz, Wahrheitsschutz und Diskretion gebietet. Sie kommt unter Berucksichtigung von Erkenntnissen der Mikrooekonomie zu dem Ergebnis, dass der deliktsrechtlich sanktionierte Persoenlichkeits- bzw. Unternehmensschutz automatisch auch als Schutzpflicht iSd. 241 Abs. 2 BGB geschuldet wird. Im UEbrigen bestehen diverse Besonderheiten, die im Vertragsrecht zu einer scharferen Haftung fuhren.