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Die Dogmatik der verwaltungsprozessualen Klage ist gepragt sowohl durch materiellrechtliche als auch durch prozessrechtliche Determinanten. So dienen die Anfechtungsklage und die Verpflichtungsklage der Durchsetzung materiellrechtlicher Anspruche, zugleich sind jedoch auch die prozessrechtlichen Vorgaben der VwGO in den Blick zu nehmen. Der Autor arbeitet die sich aus diesem Spannungsverhaltnis ergebenden Fragen auf und entwickelt - unter eingehender Berucksichtigung rechtsgeschichtlicher Erkenntnisse, prozessrechtsvergleichender Untersuchungen (insbesondere in Bezug auf das Zivilprozessrecht) und verfassungsrechtlicher Vorgaben - einen Ansatz, der der pragenden Kraft der materiellrechtlichen subjektiven oeffentlichen Rechte sowie der dienenden Rolle des Prozessrechts im Verhaltnis zum materiellen Recht Rechnung tragt. Vor diesem Hintergrund koennen neue Erkenntnisse uber die Dogmatik von Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage gewonnen werden. Behandelt werden auch Fragen der allgemeinen Gestaltungsklage, des Streitgegenstandes, der Klagebefugnis und der gesetzlich geschaffenen Verbandsklagerechte.
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Die Dogmatik der verwaltungsprozessualen Klage ist gepragt sowohl durch materiellrechtliche als auch durch prozessrechtliche Determinanten. So dienen die Anfechtungsklage und die Verpflichtungsklage der Durchsetzung materiellrechtlicher Anspruche, zugleich sind jedoch auch die prozessrechtlichen Vorgaben der VwGO in den Blick zu nehmen. Der Autor arbeitet die sich aus diesem Spannungsverhaltnis ergebenden Fragen auf und entwickelt - unter eingehender Berucksichtigung rechtsgeschichtlicher Erkenntnisse, prozessrechtsvergleichender Untersuchungen (insbesondere in Bezug auf das Zivilprozessrecht) und verfassungsrechtlicher Vorgaben - einen Ansatz, der der pragenden Kraft der materiellrechtlichen subjektiven oeffentlichen Rechte sowie der dienenden Rolle des Prozessrechts im Verhaltnis zum materiellen Recht Rechnung tragt. Vor diesem Hintergrund koennen neue Erkenntnisse uber die Dogmatik von Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage gewonnen werden. Behandelt werden auch Fragen der allgemeinen Gestaltungsklage, des Streitgegenstandes, der Klagebefugnis und der gesetzlich geschaffenen Verbandsklagerechte.