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Aufrechnung und Mitverschulden als gesetzliche Rechtsinstitute sowie Saldotheorie und Vorteilsausgleichung als von der Rechtspraxis entwickelte Institute haben auf den ersten Blick nicht viele Gemeinsamkeiten. Alle vier Konstellationen haben jedoch die Verknupfung zweier Sachverhalte, bzw. zweier Handlungsstrange zum Gegenstand. Diese Verknupfung fuhrt jeweils dazu, dass ein Anspruch nur noch gekurzt existiert. Unter diesem Aspekt weisen die untersuchten Rechtsinstitute deutliche Parallelen auf. Trotz genereller Unterschiede basieren diese auf dem Gedanken, dass sich zwei gegenlaufige Sachverhalte kompensieren. Dies ergibt sich insbesondere aus der historischen Herleitung der Rechtsinstitute. Der Kompensationsgedanke ist mithin der rote Faden, der diese Arbeit durchzieht.
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Aufrechnung und Mitverschulden als gesetzliche Rechtsinstitute sowie Saldotheorie und Vorteilsausgleichung als von der Rechtspraxis entwickelte Institute haben auf den ersten Blick nicht viele Gemeinsamkeiten. Alle vier Konstellationen haben jedoch die Verknupfung zweier Sachverhalte, bzw. zweier Handlungsstrange zum Gegenstand. Diese Verknupfung fuhrt jeweils dazu, dass ein Anspruch nur noch gekurzt existiert. Unter diesem Aspekt weisen die untersuchten Rechtsinstitute deutliche Parallelen auf. Trotz genereller Unterschiede basieren diese auf dem Gedanken, dass sich zwei gegenlaufige Sachverhalte kompensieren. Dies ergibt sich insbesondere aus der historischen Herleitung der Rechtsinstitute. Der Kompensationsgedanke ist mithin der rote Faden, der diese Arbeit durchzieht.