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Seit Inkrafttreten des Burgerlichen Gesetzbuchs hat das Rechtsinstitut der richterlichen Inhaltskontrolle von Vertragen stetig an Bedeutung gewonnen. Auf der Grundlage hoechstrichterlicher Entscheidungen aus den Jahren 2001 und 2004 haben sich in jungerer Zeit auch spezielle Grundsatze zur Inhaltskontrolle von Ehevertragen etabliert. Nach diesen werden Ehevertrage einer jeweils an einem Kernbereich von Scheidungsfolgen orientierten Wirksamkeitskontrolle nach 138 BGB und einer Ausubungskontrolle am Massstab des 242 BGB unterworfen. Angesichts der vielfachen Verbindungen zwischen Ehe- und Erbrecht untersucht die Arbeit die Frage, inwieweit sich diese Grundsatze auch auf die gerichtliche UEberprufung von Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertragen ubertragen lassen. Unter konsequenter Differenzierung zwischen dem jeweiligen Kausal- und Verfugungsgeschaft rucken dabei insbesondere die moegliche Unterhaltsfunktion des Erb- und Pflichtteilsrechts sowie die Bedeutung des 1586 b BGB in den Fokus der Untersuchung. Vor dem Hintergrund der in der Praxis haufigen Kombination von Ehevertragen mit Erb- oder Pflichtteilsverzichten wird zudem eroertert, welchen Einfluss die Unwirksamkeit eines Teils eines solchen kombinierten Rechtsgeschafts auf den Bestand der Gesamtvereinbarung haben sollte.
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Seit Inkrafttreten des Burgerlichen Gesetzbuchs hat das Rechtsinstitut der richterlichen Inhaltskontrolle von Vertragen stetig an Bedeutung gewonnen. Auf der Grundlage hoechstrichterlicher Entscheidungen aus den Jahren 2001 und 2004 haben sich in jungerer Zeit auch spezielle Grundsatze zur Inhaltskontrolle von Ehevertragen etabliert. Nach diesen werden Ehevertrage einer jeweils an einem Kernbereich von Scheidungsfolgen orientierten Wirksamkeitskontrolle nach 138 BGB und einer Ausubungskontrolle am Massstab des 242 BGB unterworfen. Angesichts der vielfachen Verbindungen zwischen Ehe- und Erbrecht untersucht die Arbeit die Frage, inwieweit sich diese Grundsatze auch auf die gerichtliche UEberprufung von Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertragen ubertragen lassen. Unter konsequenter Differenzierung zwischen dem jeweiligen Kausal- und Verfugungsgeschaft rucken dabei insbesondere die moegliche Unterhaltsfunktion des Erb- und Pflichtteilsrechts sowie die Bedeutung des 1586 b BGB in den Fokus der Untersuchung. Vor dem Hintergrund der in der Praxis haufigen Kombination von Ehevertragen mit Erb- oder Pflichtteilsverzichten wird zudem eroertert, welchen Einfluss die Unwirksamkeit eines Teils eines solchen kombinierten Rechtsgeschafts auf den Bestand der Gesamtvereinbarung haben sollte.