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Der Autor setzt die neue deliktische Grundanknupfung im Internationalen Privatrecht (IPR) nach der Rom II-VO in Beziehung sowohl zur Rom I-VO als auch zum Internationalen Zivilverfahrensrecht (IZVR) der EuGVO. Die Spannungen und Fragen aus dieser Gesamtbetrachtung sind Schwerpunkt der Arbeit. Zunachst wird die Entscheidung der Rom II-VO fur eine Erfolgsortanknupfung im Gegensatz zur deutschen Ubiquitatsloesung untersucht. Sodann wird auf die Regelungstechnik sachbereichsspezifischer Sonderanknupfungen, sogenannter Sonderkollisionsnormen, eingegangen. Im Zusammenspiel mit der EuGVO pladiert der Autor fur eine umfassende Entscheidungsbefugnis der Gerichte an allen Erfolgsorten und fur eine Abkehr von der Shevill-Doktrin. Eingehend wird das Verhaltnis der beiden Rom-Schwesterverordnungen diskutiert. Dabei wird besonderes Augenmerk auf vorvertragliche Schuldverhaltnisse gelegt.
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Der Autor setzt die neue deliktische Grundanknupfung im Internationalen Privatrecht (IPR) nach der Rom II-VO in Beziehung sowohl zur Rom I-VO als auch zum Internationalen Zivilverfahrensrecht (IZVR) der EuGVO. Die Spannungen und Fragen aus dieser Gesamtbetrachtung sind Schwerpunkt der Arbeit. Zunachst wird die Entscheidung der Rom II-VO fur eine Erfolgsortanknupfung im Gegensatz zur deutschen Ubiquitatsloesung untersucht. Sodann wird auf die Regelungstechnik sachbereichsspezifischer Sonderanknupfungen, sogenannter Sonderkollisionsnormen, eingegangen. Im Zusammenspiel mit der EuGVO pladiert der Autor fur eine umfassende Entscheidungsbefugnis der Gerichte an allen Erfolgsorten und fur eine Abkehr von der Shevill-Doktrin. Eingehend wird das Verhaltnis der beiden Rom-Schwesterverordnungen diskutiert. Dabei wird besonderes Augenmerk auf vorvertragliche Schuldverhaltnisse gelegt.