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Die Arbeit befasst sich mit der im Zuge des Jahressteuergesetz 2007 erheblich verscharften Regelung des 50d Abs. 3 EStG. Die Autorin bietet zunachst einen UEberblick uber die Entwicklung des deutschen Steuerrechts zur Verhinderung von Abkommens- und Richtlinienmissbrauch von 42 AO zu 50d Abs. 3 EStG in der heutigen Fassung. Untersucht werden von 50d Abs. 3 EStG zudem das Verhaltnis zu anderen Missbrauchsvorschriften und die Regelung auf Vereinbarkeit mit hoeherrangigem Recht in der Form des Unionsrechts. Die Autorin legt dar, dass der Gesetzgeber mit der Verscharfung des 50d Abs. 3 EStG gegen hoeherrangiges Recht in Form des primaren und sekundaren Unionsrechts verstoesst. Insbesondere die starre 10%-Grenze bei mangelndem Gegenbeweisrecht verstoesst gegen die vom EuGH geforderte Einzelfallbetrachtung und erfasst somit nicht nur rein kunstliche Gestaltungen.
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Die Arbeit befasst sich mit der im Zuge des Jahressteuergesetz 2007 erheblich verscharften Regelung des 50d Abs. 3 EStG. Die Autorin bietet zunachst einen UEberblick uber die Entwicklung des deutschen Steuerrechts zur Verhinderung von Abkommens- und Richtlinienmissbrauch von 42 AO zu 50d Abs. 3 EStG in der heutigen Fassung. Untersucht werden von 50d Abs. 3 EStG zudem das Verhaltnis zu anderen Missbrauchsvorschriften und die Regelung auf Vereinbarkeit mit hoeherrangigem Recht in der Form des Unionsrechts. Die Autorin legt dar, dass der Gesetzgeber mit der Verscharfung des 50d Abs. 3 EStG gegen hoeherrangiges Recht in Form des primaren und sekundaren Unionsrechts verstoesst. Insbesondere die starre 10%-Grenze bei mangelndem Gegenbeweisrecht verstoesst gegen die vom EuGH geforderte Einzelfallbetrachtung und erfasst somit nicht nur rein kunstliche Gestaltungen.