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Seit der im Jahre 1997 vom ersten Strafsenat des Bundesgerichtshofs ergangenen Entscheidung zum strafrechtlichen Tatbestand des Lohnwuchers ist eine wachsende Fallzahl zu der zivilrechtlichen Korrespondenzvorschrift 138 BGB vor den Arbeitsgerichten zu verzeichnen. Diese Arbeit beschaftigt sich damit, wie 138 Abs. 1 BGB ausgelegt und angewendet werden sollte, um die Problematik niedriger Loehne rechtlich zu bewaltigen. Es zeigt sich, dass bei der Ausfullung dieser Generalklausel der von Deutschland angenommene Art. 4 Abs. 1 der Europaischen Sozialcharta zu berucksichtigen ist. Bei dem verfolgten individualarbeitsrechtlichen Ansatz wird deshalb nicht nur dafur pladiert, die Sittenwidrigkeit anhand eines relativen, sondern auch anhand eines absoluten Richtwertes zu prufen.
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Seit der im Jahre 1997 vom ersten Strafsenat des Bundesgerichtshofs ergangenen Entscheidung zum strafrechtlichen Tatbestand des Lohnwuchers ist eine wachsende Fallzahl zu der zivilrechtlichen Korrespondenzvorschrift 138 BGB vor den Arbeitsgerichten zu verzeichnen. Diese Arbeit beschaftigt sich damit, wie 138 Abs. 1 BGB ausgelegt und angewendet werden sollte, um die Problematik niedriger Loehne rechtlich zu bewaltigen. Es zeigt sich, dass bei der Ausfullung dieser Generalklausel der von Deutschland angenommene Art. 4 Abs. 1 der Europaischen Sozialcharta zu berucksichtigen ist. Bei dem verfolgten individualarbeitsrechtlichen Ansatz wird deshalb nicht nur dafur pladiert, die Sittenwidrigkeit anhand eines relativen, sondern auch anhand eines absoluten Richtwertes zu prufen.