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Die Flexibilisierung der Arbeitszeit in der Arbeitnehmeruberlassung steht im Spannungsfeld zwischen dem berechtigten Flexibilisierungsinteresse des Arbeitgebers und der Gefahr einer unzulassigen Verlagerung des Verwertungsrisikos auf den Leiharbeitnehmer. Die Norm, um die sich der Streit uber die Zulassigkeit von flexiblen Arbeitszeiten im Leiharbeitsverhaltnis dreht, ist 11 Abs. 4 S. 2 AUEG. Aktuelle hoechstrichterliche Rechtsprechung existiert zu diesem Problemfeld nicht. Diese Arbeit beschaftigt sich mit der Frage, ob 11 Abs. 4 S. 2 AUEG der Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten Grenzen setzt und wenn ja, welche. In diesem Rahmen werden auch die entsprechenden Vereinbarungen in den einschlagigen Tarifvertragen auf ihre Zulassigkeit hin untersucht.
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Die Flexibilisierung der Arbeitszeit in der Arbeitnehmeruberlassung steht im Spannungsfeld zwischen dem berechtigten Flexibilisierungsinteresse des Arbeitgebers und der Gefahr einer unzulassigen Verlagerung des Verwertungsrisikos auf den Leiharbeitnehmer. Die Norm, um die sich der Streit uber die Zulassigkeit von flexiblen Arbeitszeiten im Leiharbeitsverhaltnis dreht, ist 11 Abs. 4 S. 2 AUEG. Aktuelle hoechstrichterliche Rechtsprechung existiert zu diesem Problemfeld nicht. Diese Arbeit beschaftigt sich mit der Frage, ob 11 Abs. 4 S. 2 AUEG der Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten Grenzen setzt und wenn ja, welche. In diesem Rahmen werden auch die entsprechenden Vereinbarungen in den einschlagigen Tarifvertragen auf ihre Zulassigkeit hin untersucht.