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Aus pointierter straftheoretischer, rechtsstaatlicher und verfassungsrechtlicher Position wird die Bedeutung der Unabhangigkeit der Dritten Gewalt als Garant eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens hervorgehoben, weil nur sie in Korrelation mit der Gewaltenteilung die Machtbegrenzung des Staates zu sichern vermag. Es werden Entwicklungslinien im Strafrecht dargestellt, die das Ersetzen des rechtsstaatlichen Strafrechts durch ein rechtlich anspruchsloses, opportunes und konsensorientiertes Praventionsparadigma belegen. Als Folge wird die Marginalisierung der Unabhangigkeit der Dritten Gewalt resumiert, weil das moderne Praventionsstrafrecht primar auf Effizienz und Flexibilisierung angelegt ist, nicht aber auf Prinzipienorientierung und Rechtsstaatlichkeit.
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Aus pointierter straftheoretischer, rechtsstaatlicher und verfassungsrechtlicher Position wird die Bedeutung der Unabhangigkeit der Dritten Gewalt als Garant eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens hervorgehoben, weil nur sie in Korrelation mit der Gewaltenteilung die Machtbegrenzung des Staates zu sichern vermag. Es werden Entwicklungslinien im Strafrecht dargestellt, die das Ersetzen des rechtsstaatlichen Strafrechts durch ein rechtlich anspruchsloses, opportunes und konsensorientiertes Praventionsparadigma belegen. Als Folge wird die Marginalisierung der Unabhangigkeit der Dritten Gewalt resumiert, weil das moderne Praventionsstrafrecht primar auf Effizienz und Flexibilisierung angelegt ist, nicht aber auf Prinzipienorientierung und Rechtsstaatlichkeit.