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Der bei der Vergabe sogenannter nachrangiger Dienstleistungsauftrage anzuwendende Regelkatalog ist im Vergleich zu anderen Auftragsarten erheblich eingeschrankt. Diese Untersuchung ermittelt die Vorgaben, die bei der Vergabe nachrangiger Dienstleistungsauftrage beachtet werden mussen und stellt einen Reformvorschlag vor. De lege lata mussen das unionsrechtliche Sekundarrecht und das einfache nationale Recht eingehalten werden. Vor allem die VOL/A gibt einen umfassenden Regelkatalog vor. Weniger Regeln enthalt hingegen die VOF. Das ubergeordnete Recht erganzt die zum Teil sparlichen Regeln des einfachen Rechts. Insbesondere die Vergabe von nachrangigen Dienstleistungsauftragen, die sich nicht nach der VOL/A richtet, wird so einem umfassenden Vergaberegime unterstellt, das auch die Gewahr von Rechtsschutz umfasst.
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Der bei der Vergabe sogenannter nachrangiger Dienstleistungsauftrage anzuwendende Regelkatalog ist im Vergleich zu anderen Auftragsarten erheblich eingeschrankt. Diese Untersuchung ermittelt die Vorgaben, die bei der Vergabe nachrangiger Dienstleistungsauftrage beachtet werden mussen und stellt einen Reformvorschlag vor. De lege lata mussen das unionsrechtliche Sekundarrecht und das einfache nationale Recht eingehalten werden. Vor allem die VOL/A gibt einen umfassenden Regelkatalog vor. Weniger Regeln enthalt hingegen die VOF. Das ubergeordnete Recht erganzt die zum Teil sparlichen Regeln des einfachen Rechts. Insbesondere die Vergabe von nachrangigen Dienstleistungsauftragen, die sich nicht nach der VOL/A richtet, wird so einem umfassenden Vergaberegime unterstellt, das auch die Gewahr von Rechtsschutz umfasst.