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Anhand verschiedener Rechtsinstitute des Strafprozessrechts und verwandter Nebengebiete wird in dieser Arbeit nach einer allgemein gultigen Ableitungsbasis fur die Pflicht zur Erteilung einer erweiterten Beschuldigtenbelehrung gesucht. Die Pflicht zur Erteilung einer solchen Belehrung ergibt sich nach einem Verstoss gegen die Vorschrift des 136 Abs. l StPO, des 136 a StPO, gegen die Belehrungsvorschrift des 52 Abs. 3 S. l StPO. Gefordert werden uberdies Hinweispflichten auf die Freiheit des Rechtsmittelverzichts nach einer Absprache, beim UEbergang von der informatorischen Befragung zur Vernehmung sowie auf die Rechtswidrigkeit einer Hausdurchsuchung. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Frage nach dem Bestehen eines Beweisverwertungsverbots nach einer rechtswidrigen Hausdurchsuchung.
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Anhand verschiedener Rechtsinstitute des Strafprozessrechts und verwandter Nebengebiete wird in dieser Arbeit nach einer allgemein gultigen Ableitungsbasis fur die Pflicht zur Erteilung einer erweiterten Beschuldigtenbelehrung gesucht. Die Pflicht zur Erteilung einer solchen Belehrung ergibt sich nach einem Verstoss gegen die Vorschrift des 136 Abs. l StPO, des 136 a StPO, gegen die Belehrungsvorschrift des 52 Abs. 3 S. l StPO. Gefordert werden uberdies Hinweispflichten auf die Freiheit des Rechtsmittelverzichts nach einer Absprache, beim UEbergang von der informatorischen Befragung zur Vernehmung sowie auf die Rechtswidrigkeit einer Hausdurchsuchung. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Frage nach dem Bestehen eines Beweisverwertungsverbots nach einer rechtswidrigen Hausdurchsuchung.