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Die Arbeit untersucht, welche Bindungswirkung ein Urteil nach franzoesischem Recht gegenuber einem Dritten hat, der sich mittels einer intervention am Prozess beteiligt hat. Des Weiteren untersucht sie, unter welchen Voraussetzungen eine solche Bindungswirkung in Deutschland nach der EuGVVO und nach autonomem deutschem Recht anerkannt wird. Um dies beurteilen zu koennen, setzt sich der Autor in seiner Arbeit zunachst ausfuhrlich mit Fragen des franzoesischen Zivilprozessrechts auseinander. Insbesondere geht es um den Umfang der Rechtskraft im franzoesischen Recht und um die Moeglichkeiten Dritter, sich mittels einer sogenannten intervention an einem bereits anhangigen Prozess zu beteiligen. Anschliessend wird untersucht, ob die Falle der franzoesischen intervention unter die Begriffe der Gewahrleistungs- und Interventionsklage i.S.v. Art. 6 Nr. 2 EuGVVO subsumiert werden koennen und ob sie aus deutscher Sicht einer Klage oder einer Drittbeteiligung mit Interventionswirkung vergleichbar sind.
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Die Arbeit untersucht, welche Bindungswirkung ein Urteil nach franzoesischem Recht gegenuber einem Dritten hat, der sich mittels einer intervention am Prozess beteiligt hat. Des Weiteren untersucht sie, unter welchen Voraussetzungen eine solche Bindungswirkung in Deutschland nach der EuGVVO und nach autonomem deutschem Recht anerkannt wird. Um dies beurteilen zu koennen, setzt sich der Autor in seiner Arbeit zunachst ausfuhrlich mit Fragen des franzoesischen Zivilprozessrechts auseinander. Insbesondere geht es um den Umfang der Rechtskraft im franzoesischen Recht und um die Moeglichkeiten Dritter, sich mittels einer sogenannten intervention an einem bereits anhangigen Prozess zu beteiligen. Anschliessend wird untersucht, ob die Falle der franzoesischen intervention unter die Begriffe der Gewahrleistungs- und Interventionsklage i.S.v. Art. 6 Nr. 2 EuGVVO subsumiert werden koennen und ob sie aus deutscher Sicht einer Klage oder einer Drittbeteiligung mit Interventionswirkung vergleichbar sind.