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Diese Arbeit untersucht die Erfolgsortbestimmung bei reinen Vermoegensschaden und Persoenlichkeitsrechtsverletzungen. Der Erfolgsort entscheidet daruber, wo der durch eine unerlaubte Handlung mit Auslandsberuhrung Geschadigte Ersatzanspruche gerichtlich geltend machen kann und nach welchem materiellen Deliktsrecht diese Anspruche beurteilt werden. Hauptfragestellung ist, ob in den untersuchten Fallgruppen der Erfolgsort als der Ort, an dem die Rechtsgutsverletzung eingetreten ist, definiert werden kann. Bei der Erfolgsortbestimmung besteht zudem die Notwendigkeit, die Anzahl moeglicher Erfolgsorte nicht ausufern zu lassen. Neben der Zivilprozessordnung (ZPO) und dem Einfuhrungsgesetz zum Burgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) werden in dieser Untersuchung auch die Brussel-I- und die Rom-II-Verordnung betrachtet.
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Diese Arbeit untersucht die Erfolgsortbestimmung bei reinen Vermoegensschaden und Persoenlichkeitsrechtsverletzungen. Der Erfolgsort entscheidet daruber, wo der durch eine unerlaubte Handlung mit Auslandsberuhrung Geschadigte Ersatzanspruche gerichtlich geltend machen kann und nach welchem materiellen Deliktsrecht diese Anspruche beurteilt werden. Hauptfragestellung ist, ob in den untersuchten Fallgruppen der Erfolgsort als der Ort, an dem die Rechtsgutsverletzung eingetreten ist, definiert werden kann. Bei der Erfolgsortbestimmung besteht zudem die Notwendigkeit, die Anzahl moeglicher Erfolgsorte nicht ausufern zu lassen. Neben der Zivilprozessordnung (ZPO) und dem Einfuhrungsgesetz zum Burgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) werden in dieser Untersuchung auch die Brussel-I- und die Rom-II-Verordnung betrachtet.