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Kunstler und Wissenschaftler sind im rechtlichen Umgang mit Bildzitaten von Kunstwerken haufig unsicher. Anders als bei Textzitaten sind Bildzitierende auf das Werk in seiner konkreten Form und Gestaltung angewiesen. Als Vorlage dienen oft Reproduktionsfotografien, welche gesondert geschutzt sind. Neben der Frage, wie sich der Schutz von Kunstwerk einerseits und Reproduktionsfotografie andererseits auswirkt, wird das Verhaltnis zur Katalogbild- und Panoramafreiheit beleuchtet. Die Arbeit berucksichtigt auch die Interessen des Sacheigentumers des Kunstwerks. Ausgehend von den dogmatischen Fragen zur Abgrenzung von Sacheigentum und Urheberrecht entwickelt sie Loesungen vor dem Hintergrund aktueller praxisrelevanter Beispiele fur die umstrittene Frage, ob ein Recht am Bild der eigenen Sache anzuerkennen ist und welche Folgen sich aus einem Fotografierverbot von Kunstwerken fur Bildzitate ergeben.
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Kunstler und Wissenschaftler sind im rechtlichen Umgang mit Bildzitaten von Kunstwerken haufig unsicher. Anders als bei Textzitaten sind Bildzitierende auf das Werk in seiner konkreten Form und Gestaltung angewiesen. Als Vorlage dienen oft Reproduktionsfotografien, welche gesondert geschutzt sind. Neben der Frage, wie sich der Schutz von Kunstwerk einerseits und Reproduktionsfotografie andererseits auswirkt, wird das Verhaltnis zur Katalogbild- und Panoramafreiheit beleuchtet. Die Arbeit berucksichtigt auch die Interessen des Sacheigentumers des Kunstwerks. Ausgehend von den dogmatischen Fragen zur Abgrenzung von Sacheigentum und Urheberrecht entwickelt sie Loesungen vor dem Hintergrund aktueller praxisrelevanter Beispiele fur die umstrittene Frage, ob ein Recht am Bild der eigenen Sache anzuerkennen ist und welche Folgen sich aus einem Fotografierverbot von Kunstwerken fur Bildzitate ergeben.