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Schon haufig wurde in der Vergangenheit uber Beruhrungspunkte von Privat- und Sozialrecht diskutiert. Im Bereich des Erbrechts ist es die Testierfreiheit, die mit Postulaten des Sozialstaates in Konflikt gerat. In dieser Arbeit nimmt sich die Autorin der Frage an, ob auch letztwillige Verfugungen unter das Annahmeverbot des 14 Abs. 1, 5 HeimG fallen, wenn der Heimbewohner das Testament ohne Wissen des Bedachten errichtet. Anders als das Bundesverfassungsgericht und die uberwiegende Meinung in der Literatur halt die Autorin die verfassungsrechtlichen Zweifel an dieser Einschrankung der Testierfreiheit fur berechtigt und zeigt auf, dass das Zivilrecht bereits ausreichenden Schutz fur Missbrauchsfalle bietet. Auch nach der Foederalisierung des Heimrechts verliert diese Diskussion nicht an Brisanz, denn wie die bereits erlassenen Landesheimgesetze zeigen, wird am Inhalt des 14 Abs. 1, 5 HeimG festgehalten.
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Schon haufig wurde in der Vergangenheit uber Beruhrungspunkte von Privat- und Sozialrecht diskutiert. Im Bereich des Erbrechts ist es die Testierfreiheit, die mit Postulaten des Sozialstaates in Konflikt gerat. In dieser Arbeit nimmt sich die Autorin der Frage an, ob auch letztwillige Verfugungen unter das Annahmeverbot des 14 Abs. 1, 5 HeimG fallen, wenn der Heimbewohner das Testament ohne Wissen des Bedachten errichtet. Anders als das Bundesverfassungsgericht und die uberwiegende Meinung in der Literatur halt die Autorin die verfassungsrechtlichen Zweifel an dieser Einschrankung der Testierfreiheit fur berechtigt und zeigt auf, dass das Zivilrecht bereits ausreichenden Schutz fur Missbrauchsfalle bietet. Auch nach der Foederalisierung des Heimrechts verliert diese Diskussion nicht an Brisanz, denn wie die bereits erlassenen Landesheimgesetze zeigen, wird am Inhalt des 14 Abs. 1, 5 HeimG festgehalten.