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Die Arbeit widmet sich dem Leistungserbringerrecht der hauslichen Krankenpflege im SGB V. Die Pflegeleistungserbringer schliessen mit den Krankenkassen Vertrage uber die Erbringung der Leistungen und deren Vergutung. Dieses Vertragsverhaltnis ist in 132a II SGB V geregelt. Aufgrund des haufig bestehenden, strukturellen Verhandlungsungleichgewichts der Parteien sind die auftretenden Probleme bei den Vertragsverhandlungen bisher nur partiell loesbar. Nachdem jedoch kartellrechtliche Vorschriften wieder auf Teilbereiche des Leistungserbringerrechts des SGB V anwendbar sind, werden hier Konkretisierungsmoeglichkeiten der bestehenden gesetzlichen Vorschrift ausgelotet. Die Schwerpunkte liegen dabei auf der Frage des Bestehens eines Kontrahierungsanspruchs und dessen Voraussetzungen, der Vereinbarung der einzelnen Vertragsinhalte und deren rechtlichen Rahmen, insbesondere der Vergutungsvereinbarung und der Regelungen zur Qualitat, der Anwendung der Schiedsregelung sowie der Kundigung des Vertragsverhaltnisses.
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Die Arbeit widmet sich dem Leistungserbringerrecht der hauslichen Krankenpflege im SGB V. Die Pflegeleistungserbringer schliessen mit den Krankenkassen Vertrage uber die Erbringung der Leistungen und deren Vergutung. Dieses Vertragsverhaltnis ist in 132a II SGB V geregelt. Aufgrund des haufig bestehenden, strukturellen Verhandlungsungleichgewichts der Parteien sind die auftretenden Probleme bei den Vertragsverhandlungen bisher nur partiell loesbar. Nachdem jedoch kartellrechtliche Vorschriften wieder auf Teilbereiche des Leistungserbringerrechts des SGB V anwendbar sind, werden hier Konkretisierungsmoeglichkeiten der bestehenden gesetzlichen Vorschrift ausgelotet. Die Schwerpunkte liegen dabei auf der Frage des Bestehens eines Kontrahierungsanspruchs und dessen Voraussetzungen, der Vereinbarung der einzelnen Vertragsinhalte und deren rechtlichen Rahmen, insbesondere der Vergutungsvereinbarung und der Regelungen zur Qualitat, der Anwendung der Schiedsregelung sowie der Kundigung des Vertragsverhaltnisses.